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26.04.2022

Auskunft im Sozialdatenschutz

Die Auskunft im Sozialdatenschutz

Die Auskunft ist ein wichtiges und oft in Anspruch genommenes Betroffenenrecht. Dies spiegelte sich auch in der Arbeit einer Datenschutzbehörde wieder. Sowohl Verantwortliche als auch betroffene Personen wandten sich vielfach mit Fragen bzw. Beschwerden zu der Thematik an die Daetnschutzaufsicht. Im Folgenden soll auf die Besonderheiten der Auskunft im Bereich des Sozialdatenschutzes eingegangen werden; im Anschluss werden noch „Fälle“ zur Auskunft aus unserer diesjährigen Praxis in diesem Bereich vorgestellt.

Das Auskunftsrecht der betroffenen Person ist in Artikel 15 der DSGVO geregelt. Danach hat eine Person regelmäßig ein Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, die der Verantwortliche verarbeitet. Außerdem hat sie Anspruch auf weitere Informationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (z. B. über die Zwecke der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten) sowie auf (bei erstmaliger Beantragung kostenlose) Überlassung einer Kopie der gespeicherten Daten.

Im Bereich des Sozialdatenschutzes – Sozialdaten sind die personenbezogenen Daten, die beispielsweise von Jugendämtern, Jobcentern, Wohngeldstellen und Ämtern für Ausbildungsförderung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden (vgl. § 67 Absatz 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB X) – wurde Artikel 15 DSGVO „modifiziert“. Eine solche Abweichung von der Regelung in der Datenschutz-Grundverordnung erlaubt Artikel 23 DSGVO, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Geregelt sind die Modifikationenin § 83 SGB X. Da § 83 Absatz 1 SGB X auf § 82a SGB X verweist, ist im Zusammenhang mit der Auskunft auch noch diese Norm von Bedeutung.

Dieses Regelungsgeflecht bedeutet für einen Sozialleistungsträger, der mit einem Auskunftsbegehren zu tun hat, dass er „sein Augenmerk“ auf alle drei Normen richten muss. Das Zusammenspiel der Vorschriften soll mit dem folgenden Beispielsfall veranschaulicht werden:

Beim Jugendamt wurde eine Kindeswohlgefährdung angezeigt. Die Eltern des Kinds beantragen beim Jugendamt Auskunft dahingehend, wer der Hinweisgeber war.

Nach Artikel 15 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich ein Recht auf Auskunft in Bezug auf über sie verarbeitete personenbezogene Daten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g DSGVO gehören hierzu, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. Hiervon umfasst ist, soweit dem Jugendamt bekannt, grundsätzlich – vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 4 DSGVO – auch der Name des Hinweisgebers.

Gemäß § 83 Absatz 1 Nr.1 SGB X besteht allerdings das Recht auf Auskunft der betroffenen Person ausnahmsweise dann nicht, soweit die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist.

Nach § 82a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB X besteht die Pflicht zur Information u. a. dann nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Im Beispielsfall dürfte davon auszugehen sein, dass die Erteilung der Information über den Hinweisgeber die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Jugendamts gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Daher besteht bei einer solchen Konstellation regelmäßig keine Pflicht zur Auskunft. Hintergrund hierfür ist, dass die Gewährung von Diskretion Voraussetzung dafür ist, dass die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme mit Auswirkung auf das Kindeswohl rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden können.

Im Folgenden werden noch drei Aspekte der Auskunft dargestellt, mit denen die Datenschutzbehörde befasst war:

1. Von Seiten der betroffenen Person ist es wichtig, die Auskunft so zu beantragen, dass der Verantwortliche weiß, „was gemeint ist“. So wird z. B. hin und wieder die „Herausgabe von Unterlagen zu meiner Person“ verlangt. Ein solcher „Herausgabe“-Anspruch besteht im Datenschutzrecht nicht. Daher kann ein entsprechendes Begehr zu Missverständnissen und in der Folge zu (eigentlich unnötigen) Beschwerden bei unserer Behörde führen. Klarer ist es, beispielsweise eine Formulierung wie die folgende zu wählen: „Ich beantrage Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung über von mir vom Jugendamt/Jobcenter/Wohngeldstelle/Amt für Ausbildungsförderung verarbeitete personenbezogene Daten.“

2. Die Auskunft ist regelmäßig innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall erfolgt nach einem Monat eine Unterrichtung über die Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. In einer von unserer Behörde aufgrund einer Beschwerde geprüften Angelegenheit wurden diese Vorgaben, die in Artikel 12 Absatz 3 DSGVO geregelt sind, nicht eingehalten.

3. In einer weiteren Angelegenheit erteilte ein Jugendamt, weil die betroffene Person mit einer unverschlüsselten E-Mail die Auskunft verlangt hatte, diese Auskunft ebenfalls per unverschlüsselter E-Mail. Das Jugendamt ging anscheinend davon aus, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO dies zulässt. Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 DSGVO lautet wie folgt: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderes angibt.“ Der Umstand, dass die betroffene Person die Auskunft per (unverschlüsselter) E-Mail verlangt hatte, rechtfertigt jedoch nicht, dass auch die Auskunft über die personenbezogenen Daten per unverschlüsselter E-Mail erteilt wird. Es sind angemessene Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

Bei der Bearbeitung eines Auskunftsbegehrs ist Einiges zu beachten. Bei Fragen kann der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen Hilfestellung geben.

Quelle: LfDI Baden-Württemberg

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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