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05.08.2021

Recht auf Auskunft

Beschwerden zum Recht auf Auskunft

Viele Unternehmen in Niedersachsen wissen, dass Betroffene ein unabdingbares und unentgeltliches Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu ihrer Person gespeicherten Daten haben. Manchen Unternehmen scheint es aber nicht geläufig zu sein, dass sich die Reichweite des Auskunftsanspruches auch auf eine so genannte Negativauskunft erstreckt. Das heißt, Betroffene müssen auch eine Auskunft darüber erhalten, dass keine personenbezogenen Daten zu ihrer Person gespeichert sind.

Ebenso gibt es immer wieder Beschwerden, in denen Bürgerinnen und Bürger unvollständige Auskünfte beklagten. Den Beschwerdeführenden wurde in diesen Fällen empfohlen, zunächst von ihren Betroffenenrechten unmittelbar Gebrauch zu machen und die verantwortlichen Stellen mit der Bitte um Datenberichtigung nach Art. 16 DSGVO zu ersuchen.

In vielen Fällen haben die Bürgerinnen und Bürger ihre Betroffenenrechte zudem gar nicht ausgeübt und baten die Aufsichtsbehörde darum, die verantwortlichen Stellen an ihrer statt um Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu ersuchen. Die Datenschutzaufsicht  empfahl hier den Betroffenen, ihre Rechte zunächst selbst auszuüben. Wird die Auskunft dann nicht erteilt, wird die Datenschutzaufsichtsbehörde in einem zweiten Schritt tätig.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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