Beschwerden zum Recht auf Auskunft
Viele Unternehmen in Niedersachsen wissen, dass Betroffene ein unabdingbares und unentgeltliches Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu ihrer Person gespeicherten Daten haben. Manchen Unternehmen scheint es aber nicht geläufig zu sein, dass sich die Reichweite des Auskunftsanspruches auch auf eine so genannte Negativauskunft erstreckt. Das heißt, Betroffene müssen auch eine Auskunft darüber erhalten, dass keine personenbezogenen Daten zu ihrer Person gespeichert sind.
Ebenso gibt es immer wieder Beschwerden, in denen Bürgerinnen und Bürger unvollständige Auskünfte beklagten. Den Beschwerdeführenden wurde in diesen Fällen empfohlen, zunächst von ihren Betroffenenrechten unmittelbar Gebrauch zu machen und die verantwortlichen Stellen mit der Bitte um Datenberichtigung nach Art. 16 DSGVO zu ersuchen.
In vielen Fällen haben die Bürgerinnen und Bürger ihre Betroffenenrechte zudem gar nicht ausgeübt und baten die Aufsichtsbehörde darum, die verantwortlichen Stellen an ihrer statt um Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu ersuchen. Die Datenschutzaufsicht empfahl hier den Betroffenen, ihre Rechte zunächst selbst auszuüben. Wird die Auskunft dann nicht erteilt, wird die Datenschutzaufsichtsbehörde in einem zweiten Schritt tätig.
Quelle: LfD Niedersachsen
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks