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14.02.2022

Recht auf Auskunft

Recht auf Auskunft umfasst alle Unternehmensbereiche

Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt, im Zusammenspiel mit den Informationspflichten aus Artikel 13 und 14 DSGVO, das zentrale subjektive Datenschutzrecht dar. Es soll zunächst sicherstellen, dass sich die betroffene Person bewusst ist, ob überhaupt sie betreffende Daten verarbeitet werden. Soweit dies zu bejahen ist, soll sie erfahren können, welche konkreten Daten dies sind, zu welchen Zwecken sie verarbeitet werden, wer die Daten erhält und wie lange sie gespeichert werden. Das Auskunftsrecht stellt vor diesem Hintergrund eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung weiterer datenschutzrechtlicher Ansprüche wie des Rechts auf Löschung, Berichtigung oder Widerspruch dar und ist deshalb auch als „Magna Charta des Datenschutzes“ bezeichnet worden. Nur wenn die Betroffenen um die jeweilige Verarbeitung wissen, können deren Rechtmäßigkeit beurteilt und Transparenz erreicht werden.

Ungeachtet dessen erreichten die Aufsichtsbehörde eine Vielzahl an Beschwerden, wonach Auskunftsersuchen betroffener Personen nicht, nicht rechtzeitig oder inhaltlich nicht ausreichend bearbeitet worden sind.

In einem Fall wurde die Auskunft gegenüber einer selbstständigen Geschäftsstelle eines bundesweit tätigen Anbieters von Wirtschaftsinformationen und Inkassodienstleistungen begehrt. Anstatt die gewünschte Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen, leitete das Unternehmen die Anfrage an eine andere Gesellschaft des Unternehmensverbundes weiter, welche für die Erteilung von Bonitätsauskünften zuständig ist. Da zu der anfragenden Person bisher keine Wirtschaftsinformationen vorlagen und eine Beurteilung der Bonität insoweit nicht erfolge, teilte das Unternehmen schlicht mit, dass keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinde.

Kurz darauf wandte sich die betroffene Person an beide Unternehmen und betonte, dass es nicht um eine Wirtschaftsauskunft im Sinne einer Bonitätsüberprüfung gehe, sondern vielmehr um die Erteilung der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO. Ferner zog sie unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Inkassoverfahren bei der Antragsgegnerin in Zweifel, dass dort keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Hierauf erfolgte zunächst keine Rückmeldung durch das verantwortliche Unternehmen.

Das Unternehmen wurde vor diesem Hintergrund zum vorgebrachten Sachverhalt angehört und die Datenschutzaufsicht erläuterte unter anderem, dass Verantwortliche nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO verpflichtet sind, Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen haben. Nur ausnahmsweise könne die Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Komplexität oder der Anzahl von Anträgen verlängert werden. Im Rahmen der Stellungnahme führte der Verantwortliche aus, dass das konkrete Auskunftsersuchen völlig unbekannt sei. Auch im Rahmen einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte sich niemand an ein solches Auskunftsverlangen erinnern können. Nun erstmals damit konfrontiert habe man jedoch eine Datenbankrecherche durchgeführt, konnte jedoch wiederum keine auf die Antrag stellende Person bezogenen Daten auffinden.

Verwundert ob dieses Ergebnisses teilte die Datenschutzbehörde dem Verantwortlichen das Aktenzeichen zu dem vorangegangenen Inkassoverfahren mit und baten um neuerliche Überprüfung. Dieses Verfahren wurde schließlich noch bis Ende 2019 aktiv betrieben und sodann eingestellt. Daraufhin räumte der Verantwortliche ein, dass doch Daten der Antrag stellenden Person im Zusammenhang mit dem Inkassovorgang verarbeitet würden. Man habe das Auskunftsersuchen fälschlicherweise zunächst nur auf den Unternehmensbereich „Erteilung von Bonitätsauskünften“ bezogen und, nachdem dort keine Einträge gefunden werden konnten, jedenfalls nicht hinreichend sorgfältig im Inkassobereich gesucht.

Das verantwortliche Unternehmen sicherte schließlich zu, alle Beschäftigten, die mit der Bearbeitung von datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen betraut sind, nochmals umfassend und detailliert zu diesem Thema zu schulen, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer vollständigen Suche in allen Unternehmensbereichen. Die Auskunft an die betroffene Person wurde daraufhin letzten Endes noch erteilt.

Da bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Datenschutzverletzungen des Verantwortlichen bekannt geworden sind, wurde die förmliche Feststellung des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen als erforderlich und angemessen angesehen und das Unternehmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO verwarnt.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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