Der EuGH stellt klar: Für Schadensersatz nach DSGVO-Verstößen ist neben dem Verstoß selbst auch ein nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden erforderlich.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen bei Datenschutzverletzungen getroffen. Im Fokus stand dabei, ob Personen, deren Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben wurden, einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden haben.
In einem kürzlich entschiedenen Fall wurden sensible Daten eines Kunden – darunter Einkommensangaben – irrtümlich an einen anderen Kunden übermittelt. Obwohl der Fehler schnell entdeckt und die Daten zurückgefordert wurden, forderte der betroffene Kunde Schadensersatz für den immateriellen Schaden, der durch die vorübergehende Fremdkontrolle über seine persönlichen Informationen entstanden sei. Die zentrale Frage für den EuGH war, welche Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt sein müssen.
Der EuGH präzisierte, dass für einen Schadensersatzanspruch nicht nur ein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt werden muss. Es muss auch ein nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden vorliegen. Ein immaterieller Schaden wird nicht allein durch die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Unbefugten begründet, sofern nachweislich keine Kenntnisnahme durch den Dritten erfolgte. Die bloße Sorge, dass die Daten hätten eingesehen werden können, genügt nicht für einen Anspruch.
Dieses Urteil (C-687/21 vom 25. Januar 2024) stellt eine bedeutende Klärung im Bereich der Datenschutzverletzungen dar und definiert die Grenzen für Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO.
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