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07.07.2022

Gutachten und Auskunftsanspruch

Gutachten zur Beleihungswertermittlung im Rahmen des Auskunftsanspruchs

Interne Gutachten einer Bank zur Beleihungswertermittlung enthalten personenbezogene Daten, die auf Anforderung zu beauskunften sind. Im Rahmen der Auskunft muss jedoch nicht erkennbar sein, auf welche Art und Weise der Marktwert ermittelt wurde.

Eine Beschwerde im Jahr 2020 bezog sich darauf, dass eine Bank bei einem Kreditnehmer ein Gutachten zur Beleihungswertermittlung seiner Immobilie erstellt hat. Hierbei gestattete der Kreditnehmer der Bank auch freiwillig, die Innenräume der Immobilie zu betreten und Fotos der Wohnräume anzufertigen. Der Kreditnehmer wollte nun von der Bank im Rahmen des Datenschutzrechts eine Auskunft zu den Inhalten des Gutachtens erhalten. Die Bank gewährte ihm eine solche Auskunft nur teilweise und schwärzte beispielsweise den ermittelten Gesamtwert und die in der Wohnung angefertigten Fotos.

In einem Gutachten zur Beleihungswertermittlung sind unzweifelhaft personenbezogene Daten des Immobilieneigentümers enthalten, welche diesem auf Anforderung zu beauskunften sind. Eine Bank kann sich hier nicht darauf berufen, dass das Gutachten lediglich zu internen Zwecken bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erstellt wurde. Dies schließt auch den ermittelten Gesamtwert der Immobilie mit ein, da dieser durch den direkten Bezug zu den Vermögensverhältnissen des Eigentümers ebenfalls ein personenbezogenes Datum darstellt. Obwohl er sich primär auf die Immobilie bezieht, handelt es sich hier noch nicht um ein Sachdatum ohne Personenbezug.

Dies gilt jedoch lediglich für den ermittelten Gesamtwert der Immobilie. Es besteht dagegen aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch darauf, dass aus der Auskunft auch ersichtlich sein müsste, auf welche Art und Weise der Marktwert ermittelt wurde. Hier besteht kein ausreichender Personenbezug mehr und die Bank könnte sich zudem bzgl. ihrer betriebsinternen Berechnungsmethodik auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen.

Auch bei den in den Wohnräumen angefertigten Fotos handelt es sich jedenfalls bei einer selbstgenutzten Immobilie um personenbezogene Daten des Eigentümers. Auch wenn die Fotos für sich allein genommen nicht unbedingt eine Identifikation der betroffenen Person ermöglichen würden, werden sie vorliegend im Gesamtzusammenhang der übrigen Wertermittlung verarbeitet, was durch die anderen enthaltenen personenbezogenen Daten unzweifelhaft eine Zuordnung der Fotos zum Eigentümer und Rückschlüsse auf dessen Wohnsituation zulässt.

Bei fremdgenutzten Immobilien (Mietobjekte) hätte der Eigentümer jedoch aus Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Beauskunftung enthaltener Fotos, da dies die Datenschutzrechte der Bewohner beeinträchtigen würde (Art. 15 Abs. 4 DSGVO).

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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