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07.04.2023

Google Fonts – Abmahnungen rechtsmissbräuchlich

Hinweise der hessischen Datenschutzbehörde zu „Google Fonts“-Abmahnungen


Update: April 2023

Münchner Anwalt erstreitet Urteil gegen Martin Ismail (Google Fonts Abmahnung).

AG Ludwigsburg: Es besteht kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO bei rechtsmissbräuchlichem Massenversand von Abmahnungen. Wer sich einen Unterlassungsanspruch durch Zahlung eines Betrages abkaufen lässt, der handelt rechtsmissbräuchlich. Wer im Zeitraum vom 14.9.2022 bis zum 20.10.2022 (im gerichtlichen Verfahren unbestritten) mindestens 217.540 Anschreiben mit einer Zahlungsforderung von jeweils 170,00 EUR verschickt, bei dem steht das Interesse an einer Einnahmeerzielung im Vordergrund.


Angesichts der aktuell stark zunehmenden Beratungsanfragen zu Abmahnungen aufgrund des Einsatzes von Google Fonts gibt der HBDI folgende Hinweise:

Viele Websitebetreiber erhalten derzeit Forderungsschreiben, in denen unter anderem Schadensersatz wegen der Online-Einbindung der Schriftarten von Google (Google Fonts) gefordert wird. Dies wird regelmäßig mit einem Urteil des Landgerichts München begründet, durch das der Betreiber einer Website unter anderem zu Schadensersatz in Höhe von 100 Euro wegen des Einsatzes von Google Fonts verurteilt wurde (LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20). Die hessische Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Beratung zu zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht erfolgen kann und darf. Websitebetreiber, die sich gegen die erhobenen Forderungen zur Wehr setzen möchten, sollten zur Abstimmung der weiteren individuellen Vorgehensweise eine Rechtsberatung z. B. durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch nehmen.


Soweit im Rahmen des Forderungsschreibens zudem eine Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangt wird, ist zu beachten, dass das Auskunftsrecht dem Betroffenen dazu dient, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Sollte mit dem Auskunftsbegehren allerdings keine Rechtmäßigkeitsprüfung zur Durchsetzung der Betroffenenrechte angestrebt, sondern vielmehr verordnungsfremde Ziele verfolgt werden, kann das Auskunftsbegehren am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern (vgl. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO).


Unabhängig von zivilrechtlichen Abmahnungen können die Datenschutzaufsichtsbehörden Verstöße gegen das Datenschutzrecht ahnden. Die Einbindung von Google Fonts auf Websites kann gegen datenschutzrechtliche Anforderungen verstoßen.

Für Websitebetreiber  gilt daher Folgendes:

Falls Google Fonts online eingebunden werden, lädt der Browser der Nutzer beim Aufruf der Website diese Schriftarten und nimmt dazu Kontakt mit den Servern von Google auf. Dabei werden personenbezogene Daten der Nutzer an Google übermittelt. Somit handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die eine Rechtsgrundlage erfordert (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO). Falls eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, etwa die USA stattfindet, sind zusätzlich auch die an Drittlandübermittlungen geltenden Anforderungen zu erfüllen, einschließlich der Anforderungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Rechtssache C-311/18 (Schrems II) vom 16. Juli 2020. Können diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist die Übermittlung unzulässig.

Wer Google Fonts nutzen möchte muss daher sicherstellen, dass alle diese Anforderungen erfüllt werden. Es empfiehlt sich, die von Google Fonts genutzten Schriftarten lokal auf dem eigenen Webserver bereitzustellen. Dies gilt gleichermaßen für andere Anbieter von Schriftarten.

Quelle: HBDI – Hessen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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