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25.10.2023

Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter Beachtung des Schutzes von Rechten und Freiheiten Dritter

Gegenstand häufiger Anfragen ist die Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO von Patientenakten. Im letzten Berichtszeitraum wurde die Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme gebeten, inwieweit es sich bei den Namen von Beschäftigten um überwiegende Rechte und Freiheiten anderer Personen im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO handelt. Hintergrund war, dass im Rahmen der Beauskunftung, in Form der Erteilung einer Kopie einer Patientenakte, die Handzeichen und Namen von Beschäftigten des Krankenhauses geschwärzt wurden. Das Krankenhaus berief sich darauf, dass die Erteilung einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten Dritter, wozu die Beschäftigten des Krankenhauses zählten, beeinträchtigt werden dürften.

Die Datenschutzbehörde hat dazu mitgeteilt, dass die Auskunftsrechte betroffener Personen, insbesondere das Recht auf Bereitstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, nach Auffassung der Behörde verletzt sind, soweit der Verantwortliche Handzeichen und Namen Beschäftigter in Behandlungsunterlagen schwärzt, sich pauschal auf die Rechte und Freiheiten anderer Personen gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO beruft und so die Kopie der Dokumentation der Behandlung verändert oder teilweise unkenntlich macht. Die Beschränkung des Rechts auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO setzt die Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten „anderer Personen“ voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur unter den erschwerten Bedingungen des Art. 23 DSGVO eine Beschränkung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO möglich ist. Im Hinblick auf die Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO, insbesondere in Bezug auf die Rechte und Freiheiten anderer Personen, die gegebenenfalls zu einer Einschränkung des Rechts auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO führen können, ist eine pauschale Schwärzung von Handzeichen und Namen nicht mit der DSGVO vereinbar.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde handelt es sich bei den Handzeichen und Namen von Beschäftigten, die an der Behandlung des Patienten mitwirken, schon nicht um „andere Personen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Der Verantwortliche (Krankenhaus) setzt im Rahmen der geschuldeten Behandlungsleistungen nach § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Beschäftigte zur Erfüllung dieser Leistungen ein. Zum geschuldeten Leistungsumfang zählt insbesondere auch die Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB. Soweit die Identität der Beschäftigten durch Auskunftsersuchen im Kontext mit einem Behandlungsvertrag, insbesondere der Behandlungsdokumentation, offenbart wird, sind diese jedoch nicht in ihrer persönlichen Sphäre bzw. nicht zur Selbstverwirklichung ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, sondern in Bezug auf ihre Funktionsausübung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, respektive als Erfüllungsgehilfe des zwischen Klinikum und Patienten (Betroffenem) geschlossenen Behandlungsvertrages. Der allgemeine Einwand, dass es sich um besonders sensible Beschäftigtendaten handele und dem Arbeitgeber (Krankenhaus) eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten obliege, die eine Offenbarung der Identität der Beschäftigten, die in den Behandlungsunterlagen genannt sind, entgegenstehe und damit eine Schwärzung von Handzeichen und Namen erfordere, führt im Kontext eines Behandlungsvertrages und entsprechender Behandlungsdokumentation entsprechend den vorherigen Ausführungen nicht zu einer Beschränkung des Rechts auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Regelmäßig ist bei Beschäftigtendaten auch ein unvermeidbarer Doppelbezug gegeben, was den Erfüllungsgehilfen des Verantwortlichen und dessen Handlungen und die als Patienten und (datenschutzrechtlich) selbstbetroffene Person, die behandelt wird, angeht. Allerdings werden die Daten gerade nicht zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet, sondern um den gesetzlichen Verpflichtungen zur Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB nachzukommen. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei den Handzeichen und Namen von Beschäftigten, die an der Behandlung des Patienten mitwirken, um andere Personen im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO handeln würde, wären diese im Rahmen des zuvor beschriebenen Behandlungskontextes lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen, sodass eine auskunftsbeschränkende Beeinträchtigung im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO gerade nicht vorliegt. Im Übrigen hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass der pauschale Hinweis auf die Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten der Beschäftigten den Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht genügt. Vielmehr muss eine konkrete Beeinträchtigung drohen. Des Weiteren ist der Verantwortliche verpflichtet abzuwägen, inwieweit er gegebenenfalls durch eine Teilauskunft die Rechte der Betroffenen erfüllen kann.

Was ist zu beachten? Erfüllungsgehilfen des Verantwortlichen sind regelmäßig nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu berücksichtigende „andere Personen“.

Quelle: SDTB

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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