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16.03.2020

Kundendaten beim Unternehmenskauf

Kundendaten sind goldwert. Das zeigt sich insbesondere dann, wenn sie im Rahmen von Insolvenzen an ein Nachfolgeunternehmen gewinnbringend verkauft werden. Dabei ist Vorsicht geboten. In einem der von der Datenschutzaufsicht überprüften Fälle war die Übermittlung sehr problematisch, da rechtlich besonders geschützte, nämlich sensitive Daten betroffen waren.

Sofern keine sensitiven Daten betroffen sind, können Namen und Postanschriften von Kundinnen und Kunden grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt (und genutzt) werden, wenn das veräußernde Unternehmen die Übermittlung dokumentiert hat. Bei den übrigen Daten ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn die betreffenden Kundinnen und Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder auf die geplante Übermittlung hingewiesen worden sind, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben. Eine nachträgliche Information der Kundschaft genügt nicht.

Ein Sonderproblem stellt jedoch die Übermittlung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern dar. Wenn diese Daten vom erwerbenden Unternehmen für eigene Werbezwecke genutzt werden sollen, ist dies im Ergebnis selbst bei Befolgung der Widerspruchslösung nicht möglich. Dies hat seinen Grund im Wettbewerbsrecht, das die Telefon- und E-Mail-Werbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung für zulässig erachtet. Eine gegenüber dem Alt-Unternehmen erteilte Einwilligung zur E-Mail-Werbung geht nicht auf das erwerbende Unternehmen über. Anders ist es bei Kundinnen und Kunden, die zwischenzeitlich einen Vertrag mit dem erwerbenden Unternehmen eingegangen sind: Gegenüber dieser Kundschaft darf das erwerbende Unternehmen unter den Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts E-Mail-Werbung versenden.

„Wenn bei einem Asset Deal daher gewollt ist, dass das erwerbende Unternehmen E-Mail- Adressen von Kunden für eigene werbliche Zwecke verwenden können soll, genügt die Widerspruchslösung alleine nicht. Vielmehr müsste dann vor der Übermittlung eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen in die Übermittlung und die werbliche Nutzung der E-Mail-Adressen durch das erwerbende Unternehmen eingeholt werden.“ LDA-Bayern

Im Falle der Übertragung sensitiver Daten ist der Übergang bestehender Vertragsverhältnisse und offener Forderungen zulässig, da dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Werden sensitive Daten von Kundinnen und Kunden über diesen Zweck hinaus z. B. für Werbung übertragen, bedarf es hierfür allerdings einer ausdrücklichen Einwilligung. Eine solche ist selbst bei postalischer Werbung erforderlich. Eine Übermittlung aller bisherigen Bestelldaten (sog. Bestellhistorie) mit Ausnahme der aktuellen Vertragsverhältnisse ist im Regelfall nicht erforderlich.

Bei der Übertragung von Daten der Kundschaft beim Unternehmenskauf ist Vorsicht geboten. Um rechtssicher vorzugehen, sollte für die geplante Nutzung für Werbung eine ausdrückliche Einwilligung durch das erwerbende Unternehmen bzw. durch die Insolvenzverwaltung eingeholt werden. Generell sollte der Kundschaft transparent dargelegt werden, welche Daten zu welchen Zwecken übermittelt werden.

Quelle: Berliner Datenschutzaufsicht

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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