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16.03.2020

Sind Ausweiskopien zulässig?

Beschwerde gegen Ausweis-Scans der Deutschen Post AG – Patrick Breyer (Piratenpartei). Stellungnahme zum aktuellen PostIdent-Verfahren durch die deutsche Post AG nach Anfrage durch die Verbraucherzentrale.

Auf einigen Datenschutz-Seiten wird aktuell eine Änderung der Auffassung des Bundesministerium des Inneren (BMI) diskutiert, nach der das Kopieren von Personalausweisen unter strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nun doch möglich sein soll.

Es wird argumentiert, dass weder im Personalausweisgesetz (PAuswG) noch in der Personalausweisverordnung (PAuswV) ein Verbot explizit verankert ist, auch ergebe sich  aus der Eigentümerstellung der Bundesrepublik Deutschland an den jeweiligen Ausweisdokumenten kein Verbot.

Die notwendigen Voraussetzungen hat www.datenschutzbeauftragter.info wie folgt zusammengefasst:

  • Die Erstellung der Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszecken verwendet werden.
  • Die Erstellung der Kopie muss erforderlich sein, d.h. es darf zur Erreichung des Zwecks kein gleichgeeignetes milderes Mittel vorhanden sein.
  • Bei einer Identifizierung anwesender Personen ist eine Kopie daher nicht erforderlich. Es muss z.B. außerdem abgewogen werden, ob der Zweck durch Vorlage des Ausweises und entsprechendem anschließenden Vermerk erreicht werden kann.
  • Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
  • Die Kopie ist von der verantwortlichen Stelle unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
  • Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach § 20 PAuswG unzulässig und betrifft z.B. das Scannen von Ausweisen, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover mit der Möglichkeit der Weiterverarbeitung und Nutzung eine andere rechtliche Qualität aufweist.

Aus unserer Sicht wird Punkt 2 („gleichgeeignetes milderes Mittel“) in der Liste, für viele Anwendungsfälle auch weiterhin das Kopieren von Personalausweisen ausschließen. Um unnötigen Ärger zu vermeiden sollte die Begründung zur Anfertigung von Ausweiskopien genauesten vorher geprüft und dokumentiert werden.

Bereits seit 2010 ist es Dritten grundsätzlich nicht mehr erlaubt, den Personalausweis zu kopieren, zu scannen oder als Pfand zu verlangen!

Durch Urteil vom 28.11.2013 hat die 10. Kammer die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen abgewiesen.

Die Klägerin – eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist – lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern – insbesondere Fahrern von Speditionen – übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

>> Eine Einwilligung des Ausweisinhabers einzuholen und so das Einscannen auf legale Weise zu ermöglichen verbietet das Personalausweisgesetz als übergeordnetes Spezialgesetz!

Das Gericht hat mit dem heutigen Urteil die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Aktenzeichen: 10 A 5342/11 / Pressestelle des Verwaltungsgerichtes Hannover

>> Das Personalausweisgesetz verbietet das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch ein privates Unternehmen fast ausnahmslos. Ausnahmen: Behörden, Banken, Telekommunikationsanbieter.

Wenn Sie Informationen aus Personalausweisen zur Identifikation benötigen könnte Ihnen diese Information des Bundesdatenschutzbeauftragten hilfreich sein.  Beifügung einer Personalausweiskopie bei Auskunftsersuchen Auskunfteien verlangen häufig zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer Kopie des Personalausweises. Damit soll missbräuchlichen Abrufen von „Selbst“-Auskünften durch Nichtberechtigte begegnet werden. Zudem kann es vorkommen, dass Auskunfteien keine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Daten zu der anfragenden Person vornehmen können. Eine eindeutige Identifizierung der um Auskunft ersuchenden Person ist aus Datenschutzsicht zulässig und sogar geboten. Für die Identifizierung benötigten die Auskunfteien auf der Ausweiskopie allerdings nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit), können daher geschwärzt werden. Die Ausweiskopie darf ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet werden und ist anschließend zu vernichten. Die für die Kontrolle der Wirtschaftsauskunfteien zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vertreten allerdings die Auffassung, dass das Verlangen nach einer Kopie des Personalausweises nicht generell und nicht in jedem Fall gerechtfertigt ist, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist , wenn Angaben im Auskunftsersuchen nicht eindeutig einem vorhandenen Datensatz zugeordnet werden können. Wenn Sie ihrem Auskunftsersuchen eine (geschwärzte) Ausweiskopie beifügen, erhalten Sie die Auskunft möglicherweise schneller. Falls Sie das nicht möchten, die Auskunftei aber dennoch eine Kopie verlangt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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