Zurück zur Übersicht
15.01.2024

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Anlässlich einer Anfrage der Ortspolizeibehörde Bremerhaven setzte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage der Zulässigkeit sogenannter Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Bremischen Polizeigesetz (BremPolG) auseinander. Anlass für die Anfrage war, dass die Ortspolizeibehörde Bremerhaven die Zuverlässigkeit von Bauarbeiter:innen überprüfen möchte, die beim Neubau des Reviers Geestemünde mit kritischer Infrastruktur in Berührung kommen. Bei einer derartigen Zuverlässigkeitsüberprüfung handelt es sich nicht um eine umfassende Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), sondern um eine Abfrage in polizeilichen Informationssystemen auf Grundlage des BremPolG.

Das BremPolG sieht keine speziellen Regelungen für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei kritischen Anlässen vor. Es kennt lediglich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerber:innen, Angestellte und Beamt:innen bei Polizeibehörden. Anders sieht dies beispielsweise in Bayern aus. Dort regelt der Artikel 60 a des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG), wann und unter welchen Voraussetzungen die Polizei Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei kritischen Anlässen vornehmen kann. Diese Regelung wurde vom Bayrischen Verfassungsgerichtshof bestätigt (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Mai 2022, Aktenzeichen Vf. 47-VII-21). Auch in anderen Ländern ist die Überprüfung der Zulässigkeit von Fremdpersonen, mithin von Personen, die weder Bewerber:innen noch Angestellte noch Beamt:innen bei Polizeibehörden sind, nicht unbekannt. In Bremen stellt sich hingegen aktuell die Frage, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grundlage der Generalklauseln des BremPolG möglich ist. Die Prüfung hat dabei ergeben, dass eine derartige Überprüfung zumindest unter Beachtung einer Vielzahl von Einschränkungen und Verfahrensschritten nicht generell ausgeschlossen ist.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind grundsätzlich problematisch, weil sie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, in das Grundrecht auf Gewährleistung des Datenschutzrechts sowie daneben in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit eingreifen. Gleichzeitig ist das augenscheinlich gesteigerte Bedürfnis nach der Vornahme derartiger Überprüfungen zu beobachten. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Aufgabenwahrnehmung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 BremPolG regte die Datenschutzbehörde daher an, dass sich der bremische Gesetzgeber dieser Thematik annimmt. Sollte er die Notwendigkeit derartiger Überprüfungen nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der Thematik bejahen, sollten klare Vorgaben zur Durchführung derartiger Prüfungen und damit auch zum Schutz betroffener Personen normiert werden.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks