Bildaufnahme als Voraussetzung für die Kletterhallennutzung
Einem begeisterten Klettersportler wurde der Zutritt zu einer Kletterhalle verwehrt, als er sich bei der Anmeldung weigerte, eine Bildaufnahme von sich anfertigen zu lassen. Dazu sollte er bei der Anmeldung weitere Angaben wie Name, Anschrift und Alter machen. Diese Informationen würden laut Aussage einer Servicemitarbeiterin der Verhinderung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit Monats- und Jahreskarten dienen. Für den Beschwerdeführer war dies umso befremdlicher, da er nicht im Besitz einer Dauerkarte war, sondern die Kletterhalle lediglich als Tagesbesucher aufsuchte.
Auf Nachfrage teilte die Hallenbetreiberin mit, dass eine Bildaufnahme ausschließlich Abonnenten auf freiwilliger Basis angeboten würde, um auch ohne Vorlage des Personalausweises Zugang zur Kletterhalle zu erhalten. Lediglich aufgrund eines Missverständnisses habe das Servicepersonal gegenüber dem Beschwerdeführer auf der Anfertigung der Bildaufnahme als Zutrittsvoraussetzung zur Kletterhallennutzung bestanden. Die Erhebung und anschließende softwareseitige Speicherung von Namen und Geburtsdaten bei Nicht-Abonnenten erfolge laut Hallenbetreiberin zur Gewährleistung einer effektiven Zugangskontrolle. Das Alter der Kunden spiele bei der Ermittlung des Eintrittspreises, bei der Sicherheit der Hallennutzer und der Einhaltung des Jugendschutzes eine zentrale Rolle. Bei Unfällen, Bränden u.ä. sei es daneben erforderlich, dass die Hallenbetreiberin den Rettungskräften mitteilen können müsse, wer sich konkret in der Halle befinde. Die erhobenen Daten würden schließlich am gleichen Tage wieder gelöscht.
Im Hinblick auf die Freiwilligkeit bei der Anfertigung von Bildaufnahmen waren die Ausführungen der Hallenbetreiberin aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. So kommt als Rechtsgrundlage für eine solche Datenverarbeitung ausschließlich die Einwilligung des Betroffenen im Sinne des Art. 4 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht. Demgegenüber wäre die Bildaufnahme nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Durchführung des Nutzungsvertrages mit Abonnenten erforderlich, da diese sich auch mit ihrem Personalausweis als berechtigte Nutzer legitimieren können.
Im Hinblick auf die Nutzung der Kletterhalle durch Nicht-Abonnenten ließ die Anfertigung von Bildaufnahmen keinerlei nachvollziehbaren Zweck erkennen. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung künftiger unzulässiger Bildanfertigungen sicherte die Hallenbetreiberin zu, das eigene Servicepersonal entsprechend zu schulen und dafür Sorge zu tragen, dass künftig keine Bildaufnahmen von Nicht-Abonnenten angefertigt werden.
Die Erhebung und Speicherung von Namen und Geburtsdatum bei Nicht-Abonnenten stieß hingegen auf datenschutzrechtliche Bedenken. So war diese Datenverarbeitung für die von der Hallenbetreiberin kommunizierten Zwecke nicht erforderlich und mithin nicht legitimiert. Die Erhebung und nachgehende Speicherung des Geburtsdatums zur Gewährleistung des Jugendschutzes nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO war bereits deshalb nicht erforderlich, als hierfür auch im jeweiligen Einzelfall das bloße Vorzeigen eines geeigneten Altersnachweises ausreichend gewesen wäre. Auch die Ermittlung des nach dem Alter des Besuchers bemessenen Eintrittspreises ließe sich im Rahmen einer entsprechenden Kontrolle gewährleisten, weshalb das systematische Speichern des Geburtsdatums zu diesem Zweck auch nicht als nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich zu bezeichnen war. Gänzlich unklar blieb darüber hinaus, inwiefern die Erhebung von Namen und Geburtsdatum zur Aufklärung bei Unfällen erforderlich sein sollte. Konkrete Ausführungen darüber, welcher Mehrwert einer auf Vorrat erfolgenden Speicherung dieser Daten zukommen solle, blieb die Hallenbetreiberin auch auf weitere Nachfrage schuldig. Weshalb im Falle von Bränden etc. die Hallenbetreiberin gegenüber dem Rettungspersonal Angaben über die konkreten Hallennutzer machen solle, blieb ebenso unbelegt. Um Rettungskräften eine Ubersicht über das Ausmaß der zu rettenden Personen geben zu können, wäre auch eine Angabe über die Anzahl der derzeitigen Hallennutzer ausreichend.
Die Hallenbetreiberin sicherte schließlich zu, auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nicht-Abonnenten künftig gänzlich zu verzichten. Die bereits gespeicherten Daten wurden ebenfalls gelöscht.
Empfehlung: Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen sollte grundsätzlich auch ohne die Preisgabe personenbezogener Daten möglich sein, sofern kein mitgliedschaftliches Verhältnis zugrunde liegt.
Quelle: LfDI Saarland
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