Zugangskontrollen vor Parteiveranstaltungen
Die Anforderung von Personalausweisdaten und Fotos zum Zwecke des Personenschutzes im Vorfeld von Informationsveranstaltungen politischer Parteien ist unzulässig.
Im Rahmen einer Beschwerde ist die Datenschutz Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine politische Partei im Vorfeld von Informationsveranstaltungen die Übermittlung von Personalausweisdaten und Fotos per E-Mail als Voraussetzung für die Einladung bzw. Teilnahme an der Veranstaltung einfordert.
Zweck dieser Datenverarbeitung sollte der Personenschutz von Politikern, Rednern, Gaststättenbetreibern und auch der Besucherinnen und Besucher selbst sein. In der Vergangenheit seien Politiker der Partei angegriffen und Gaststättenbetreiber bedroht worden.
Das Einfordern von Personalausweisdaten und Fotos im Vorfeld von Informationsveranstaltungen von Parteien ist regelmäßig unzulässig.
Die Prüfung hat ergeben, dass die von der Partei geplanten Maßnahmen nicht auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden konnten, da es sich hierbei nicht um das mildeste Mittel handelte. Zu Identifizierungszwecken und auch zu Zwecken der Akkreditierung hätte die Vorlage des Ausweises beim Einlass zu der Veranstaltung ausgereicht. Die Beurteilung einer Gefährdungslage einer Veranstaltung und deren Absicherung fallen zudem nicht in die Zuständigkeit des Veranstalters, sondern in die der staatlichen Sicherheitsbehörden.
Die anwaltlich vertretene Partei wurde auf die Unzulässigkeit der beabsichtigten Datenverarbeitung nachdrücklich hingewiesen. Zudem wurde die Erwartung geäußert, dass der Kreisverband sich im Hinblick auf zukünftige Veranstaltungen entsprechend der Ausführungen der Datenschutzaufsicht verhalten werde. Bisher sind hier keine weiteren Beschwerden bekannt.
Quelle: LDI NRW
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