Zeugenvernehmung per WhatsApp – kein Freibrief für Datenschutzverstöße
Das Amtsgericht Dortmund hat am 27.03.2025 entschieden: Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann per WhatsApp-Videoanruf erfolgen – sogar über das private Handy des Betroffenen. Das ist brisant. Denn das Gericht hält die Vernehmung trotz datenschutzrechtlicher Bedenken für zulässig, wenn alle Beteiligten freiwillig zustimmen.
Fokus-Stichwort: WhatsApp-Vernehmung
Was das Urteil konkret bedeutet, wo die Grenzen liegen und welche Maßnahmen jetzt wichtig sind, klären wir hier.
Was hat das Gericht entschieden?
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Verfahren nach § 71 OWiG i.V.m. § 247a StPO
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Zeugenvernehmung per WhatsApp-Video über das Handy des Betroffenen
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Keine ausdrückliche Einwilligung nach DSGVO – aber freiwillige Mitwirkung
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Datenschutzrechtliche Bedenken wurden angesprochen, aber nicht abschließend geprüft
Das Gericht sah in der freiwilligen Teilnahme eine ausreichende Grundlage für die Verwertung der Vernehmung.
Warum ist das problematisch?
WhatsApp ist kein datenschutzkonformes Tool für behördliche oder gerichtliche Verfahren. Es fehlt:
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ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit Meta
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die Zweckbindung für hoheitliche Aufgaben
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die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt nicht vor Metadatenabfluss
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eine rechtskonforme Dokumentation der Einwilligung
Freiwilligkeit allein reicht datenschutzrechtlich nicht. Die DSGVO verlangt Rechtmäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung. Auch Art. 5 und Art. 6 DSGVO sind zu beachten.
Was bedeutet das für Behörden und Unternehmen?
Das Urteil ist kein Freifahrtschein. Behörden dürfen sich nicht auf individuelle Einzelfälle stützen, wenn sie systematisch digitale Tools einsetzen wollen. Für Unternehmen gilt: Auch wenn Kunden oder Beschäftigte „freiwillig“ zustimmen – die Verantwortlichen müssen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit prüfen und belegen können.
Konkrete Maßnahmen
1. Keine Nutzung von WhatsApp für formelle Verfahren
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WhatsApp ist für dienstliche Kommunikation ohne AV-Vertrag und klare Zweckbindung unzulässig.
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Empfehlung: Nutzung verbieten oder auf absolute Notfälle beschränken.
2. Alternativen prüfen und einsetzen
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DSGVO-konforme Videotools mit AV-Vertrag nutzen (z. B. BigBlueButton, Jitsi-Meet mit eigenem Hosting, Webex mit AVV)
3. Einwilligungen schriftlich dokumentieren
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Wenn doch auf „freiwillige Mitwirkung“ gesetzt wird, muss die Einwilligung klar, informiert, dokumentiert und jederzeit widerrufbar sein.
4. Verfahren zur digitalen Zeugenvernehmung schriftlich regeln
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Wer, wann, wie, mit welchem Tool – schriftliche Dienstanweisung oder Prozessbeschreibung.
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Datenschutzfolgeabschätzung prüfen, wenn regelmäßig sensible Daten betroffen sind.
5. Sensibilisierung der Mitarbeitenden
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Schulungen zu digitalen Tools und Datenschutz, besonders im Zusammenhang mit Beweiserhebung und Kommunikation mit Externen.
Einordnung und Kritik
Das Urteil blendet zentrale Anforderungen der DSGVO aus. Es verlässt sich auf das Strafprozessrecht und eine grobe „Freiwilligkeit“. Für den Datenschutz ist das zu kurz gegriffen. Die Tendenz, datenschutzrechtliche Anforderungen pragmatisch zu ignorieren, schwächt den Rechtsstaat – auch wenn sie gut gemeint ist.
Fazit
Die WhatsApp-Vernehmung mag in diesem Einzelfall rechtlich durchgegangen sein. Sie ist aber kein Vorbild für die Praxis. Wer personenbezogene Daten über US-Dienste verarbeitet, muss das sauber begründen und absichern. Freiwilligkeit ist kein Ersatz für Rechtsgrundlagen. Behörden und Unternehmen brauchen klare Regeln, sichere Tools und dokumentierte Verfahren.
Sind Sie sicher, ob Ihr Unternehmen oder Behörde im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit optimal aufgestellt ist?
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
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