Weitergabe von Zeugendaten bei einem Verkehrsunfall
Der Personalienaustausch von Unfallbeteiligten ist gemäß § 34 Straßenverkehrsordnung erforderlich, um die Schäden eines Verkehrsunfalls zu regulieren. Zu beachten ist jedoch, dass Zeugen dem Personenkreis der Unfallbeteiligten zunächst nicht zugerechnet werden können. Daher kann die Weitergabe von Zeugendaten an Unfallbeteiligte nur mit deren Einwilligung erfolgen.
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) hat aufgrund einer Datenpannenmeldung davon Kenntnis erlangt, dass die Thüringer Polizeiinspektionen in Fällen von Verkehrsunfällen die Personalien von Zeugen mithilfe einer Personalienaustauschkarte erfassten und diese den Unfallbeteiligten zur Verfügung stellten. Neben der Anschrift des jeweiligen Zeugen wurden auf dieser Karte auch dessen Telefonnummer bei der Aufnahme erfasst. Aufgrund der Nutzung der Personalienaustauschkarte kam es zu einer ungewollten telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Zeugen durch einen Geschädigten. Der Zeuge beschwerte sich danach bei der verantwortlichen Polizeiinspektion über die Weitergabe seiner Daten an die Unfallbeteiligten.
Um die Rechtsgrundlage der Datenweitergabe von Zeugendaten bei einem Verkehrsunfall zu überprüfen, wandte sich der TLfDI an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK). Dieses gab an, dass die Personalienaustauschkarten den Unfallbeteiligten als Serviceleistung durch die Polizei zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich erachtet es der TLfDI als zulässig, wenn die Polizei als Serviceleistung den Personalienaustausch nach einem Verkehrsunfall dadurch unterstützt, dass sie entsprechende Vordrucke vorhält. Dabei tauschen die Unfallbeteiligten die Daten untereinander aus. Die Zurverfügungstellung der Vordrucke unterstützt dabei letztlich nur die rechtliche Verpflichtung der Unfallbeteiligten, selbst nach § 34 Straßenverkehrsordnung anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Personenkreis auf die Unfallbeteiligten beschränkt. Folgt man der Definition aus § 142 Strafgesetzbuch, so ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Ein Zeuge kann diesem Personenkreis nicht zugerechnet werden.
Das TMIK nahm den Vorfall zum Anlass, die bisher in Verwendung befindliche Personalienaustauschkarte zu überarbeiten und diese den datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die Änderung beinhaltet nunmehr den Hinweis, dass die notwendigen Angaben unter den Unfallbeteiligten auszutauschen sind und der Datenaustausch durch die Unfallbeteiligten selbst erfolgt. Der Austausch weiterer Daten, insbesondere auch von Zeugendaten, unterliegt der Freiwilligkeit. Die an die Unfallbeteiligten zur Verfügung gestellte Personalienaustauschkarte ist nach wie vor nicht Bestandteil der polizeilichen Unfallaufnahme.
Quelle: LfDI Thüringen
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks