Veröffentlichung von Wohnungsfotos und Durchführung von Besichtigungen
Bei der Datenschutzbehörde ging eine Beschwerde eines Mieters ein, in der er beklagte, dass sein Vermieter ohne seine Zustimmung Wohnungsfotos zur Neuvermietung im Internet veröffentlichte und Wohnungsbesichtigungen in seiner Abwesenheit durchführte.
Er schilderte, dass der Vermieter nach der erfolgten Mietvertragskündigung eine Wohnungsvorabnahme durchgeführt habe. Da der Mieter zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war, habe er auf seine Nachbarin verwiesen, die einen Zweitschlüssel hatte und dem Vermieter die Wohnung zur Durchführung der Vorabnahme aufschließen durfte. Im Rahmen der Durchführung der Wohnungsvorabnahme wurden allerdings Fotos von der Wohnung angefertigt und ohne Zustimmung des derzeitigen Mieters im Internet hochgeladen.
Darüber hinaus habe der Vermieter die Nachbarin in acht Fällen gebeten, im Namen des Vermieters Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchzuführen, ohne dass der Mieter hiervon in Kenntnis gesetzt oder an einer Terminabstimmung beteiligt wurde.
Obwohl die Veröffentlichung von Wohnungsfotos eine schnellere Wiedervermietung fördern kann, rechtfertigt dies nicht, Aufnahmen von den privaten Lebensbedingungen ohne Wissen und Einverständnis des Mieters zu erstellen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt gegenüber dem Interesse des Vermieters, die Wohnung möglichst schnell und attraktiv im Internet zu präsentieren, sodass dieser ohne vorherige Einwilligung des Mieters keine Wohnungsfotos zum Zweck der Vermarktung erstellen darf.
Auch wenn ein Mieter grundsätzlich verpflichtet ist, möglichen Nachmietern die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen, so ist es dem Vermieter jedoch nicht gestattet, die Besichtigungen ohne Einverständnis des Mieters durchzuführen.
Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz -Die Wohnung ist unverletzlich.
Im Rahmen des gegen den Vermieter eingeleiteten aufsichtsbehördlichen Verfahrens räumte dieser zunächst ein, dass ihm keine Einwilligung des Mieters zur Erstellung und Veröffentlichung von Wohnungsfotos oder zur Durchführung von Wohnungsbesichtigungen vorlag. Aufgrund des erfolgten Verweises auf die Nachbarin sei er jedoch davon ausgegangen, dass diese umfasend bevollmächtigt gewesen sei. Fragen, ob Fotos erstellt und sie zur Durchführung von Wohnungsbesichtigungen bereit sei, habe sie jeweils bejaht.
Zur Verhinderung vergleichbarer Fälle wies der Vermieter seine Beschäftigten an, zukünftig in jedem Fall vor dem Erstellen von Fotos oder der Weitergabe von Kontaktdaten an potenzielle Nachmieter von dem jeweiligen Mieter selbst eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Darüber hinaus würden Wohnungsvorabnahmen und Woh- nungsbesichtigungen nur noch im Beisein des Mieters selbst oder im Beisein einer Bevollmächtigten durchgeführt, sofern die Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorlegen könne.
Was ist zu tun? Vor der Erstellung von Wohnungsfotos zum Zweck der Vermarktung müssen stets die mietenden Personen um Einwilligung gebeten werden. Ohne eine Einwilligung dürfen Fotos grundsätzlich erst nach Auszug der Mietpartei erstellt und veröffentlicht werden.
Quelle: ULD
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