Der Schwerpunkt im Bereich der Werbung lag im Jahr 2024 erneut auf unerwünschter Werbung in Form von Newslettern. Der überwiegende Teil richtete sich gegen per E-Mail verschickte Newsletter. Es wurden aber auch postalisch versendete Newsletter moniert. Insbesondere meldeten sich Personen bei der Datenschutzbehörde, die trotz Abmeldeversuch beim Absender weiterhin Newsletter erhielten.
Werbung per E-Mail ist nur zulässig, wenn die Empfänger:innen dieser zugestimmt haben oder es sich um Werbung an Bestandskunden handelt und Produkte betrifft, die den von den Kund:innen bereits erworbenen Produkten ähneln.
Empfängern von Newslettern ist zu raten, selbst gegen unerwünschte Werbung vorzugehen. Zunächst kann die Einwilligung zum Erhalt von Newslettern oder Werbung per E-Mail widerrufen werden, sofern vorher eine Einwilligung vorlag. Bei Werbung an Bestandskunden können betroffene Personen von ihrem Recht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Gebrauch machen und der Werbung mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbung per Post ist grundsätzlich bis zum Widerspruch der betroffenen Person möglich, sofern die Adressdaten in zulässiger Weise erhoben wurden.
Hat eine betroffene Person der Werbung widersprochen oder die Einwilligung widerrufen, darf das Unternehmen keine Werbung mehr zusenden. Wird seitens des Unternehmens dem Werbewiderspruch oder dem Widerruf der Einwilligung nicht nachgekommen, können betroffene Personen gegen das Unternehmen Beschwerde bei ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.
Im Jahr 2024 leitete der LfDI viele Verfahren wegen Werbezusendungen trotz Widerspruch bzw. Widerruf der Einwilligung ein. Die Unternehmen werden in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die rechtlichen Anforderungen hingewiesen und zur schnellstmöglichen Umsetzung der Werbewidersprüche aufgefordert. Die Verantwortlichen kommen der Aufforderung der Datenschutzbehörde in der Regel zügig nach.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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