Zurück zur Übersicht
09.07.2021

Werbung trotz Werbewiderspruch

Für viele Betroffene stellt unverlangt zugestellte Werbung ein enormes Ärgernis dar. So gab es regelmäßig zahlreiche Beschwerden über Unternehmen, die unaufgefordert Werbeschreiben und -E-Mails versenden und gelegentlich auf Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und Werbewidersprüche Betroffener nach Art. 21 DSGVO nicht reagierten. Vielfach wurde in solchen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO auch die Frage gestellt, wie die zum großen Teil unbekannten Absender in den Besitz der (E-Mail-)Adressen gelangt sind und ob sie diese überhaupt für diese Zwecke nutzen durften.

E-Mail-Adressen, die unmittelbar von den betroffenen Personen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung („Bestandskunden“) erhoben wurden, können grundsätzlich für E-Mail-Werbung genutzt werden. Allerdings muss dieser Zweck der E-Mail-Werbung entsprechend Art. 13 Abs. 1 lit c DSGVO den betroffenen Personen bei der Datenerhebung transparent dargelegt worden sein. Falls bisher keine Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger bestand („Neukundenwerbung“), ist die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung nur dann erlaubt, wenn dafür vorher eine ausdrücklich erklärte Einwilligung abgegeben worden ist.

Die (E-Mail-)Adressen dürfen nur solange genutzt werden, bis die Betroffenen der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung nach Art. 21 DSGVO widersprechen. Einwilligungen in E-Mail-Werbung können allerdings auch erlöschen. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen der Empfänger der E-Mail-Werbung vor langer Zeit eine Einwilligung abgegeben hat und in der Zwischenzeit keine einzige Werbe-Mail von dem Verantwortlichen erhalten hat. Maßgeblich ist in diesem Fall, ob noch eine Erforderlichkeit zur weiteren Nutzung der Daten für Zwecke der Direktwerbung von dem Verantwortlichen nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks