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31.12.2022

Werbung nach Gewinnspielteilnahme

Unerwünschte Werbung nach angeblicher Teilnahme an einem Gewinnspiel

Immer wieder erreichen die Datenschutzbehörde Beschwerden von betroffenen Personen, die Werbung von ihnen unbekannten Unternehmen erhalten. Im Rahmen der Beantwortung von Auskunftsersuchen verweisen werbende Unternehmen dann oft auf eine von den betroffenen Personen ggü. einem dritten Unternehmen im Rahmen eines Gewinnspiels abgegebene Einwilligungserklärung.

Nach der DSGVO muss die verantwortliche Stelle nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Insoweit bleibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch weiterhin anwendbar, wonach es nicht ausreicht, wenn lediglich abstrakt dargelegt wird, dass eine Einwilligung erteilt wurde. „Wird etwa im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung bestritten und kann die verantwortliche Stelle keinen zweifelsfreien Nachweis darüber erbringen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt.“

Kann die Einwilligung nicht oder nicht in der Form und unter den Bedingungen, die sich aus der DSGVO ergeben, nachgewiesen werden, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck, für den eine Einwilligungserklärung mangels eines sonstigen Erlaubnistatbestandes vorliegen müsste, unzulässig. Erwägungsgrund 42 DSGVO führt aus, dass die verantwortliche Stelle nachweisen können sollte, „dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat“. Die verantwortliche Stelle hat deshalb nachzuweisen, in welcher Weise und aufgrund welcher vor Beginn der Verarbeitung erfolgten Erklärung oder aktiven Handlung die betroffene Person die Einwilligung vorgenommen hat. Es muss nachweisbar sein, dass die Erklärung vorab erfolgte. Außerdem ist nachzuweisen, was der Inhalt der Einwilligung ist, insbesondere in welche Verarbeitung welcher Daten zu welchem Zweck eingewilligt wurde. Des Weiteren ist der Nachweis zu erbringen, dass der betroffenen Person vor Erteilung ihrer Einwilligung alle erforderlichen Informationen gegeben wurden, damit diese die Entscheidung auf der Basis hinreichender Informationen über Risiken und Folgen der Einwilligung erkennen konnte. Zu protokollieren und zu dokumentieren sind daher nicht nur der Inhalt der Erklärung, sondern auch das Verfahren, wie die Erklärung zustande kam, einschließlich der Angabe, welche Informationen über den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung sowie das Widerrufsrecht der betroffenen Person vor Abgabe der Erklärung zur Entscheidungsfindung gegeben wurden.

In zahlreichen Beschwerdeverfahren konnte ein Unternehmen eine angeblich im Rahmen eines Gewinnspiels ggü. einer dritten Stelle abgegebene Einwilligung betroffener Personen zum Erhalt von Werbung regelmäßig nicht zweifelsfrei nachweisen. Die Bußgeldstelle wird nun entsprechende Sanktionierungen prüfen.


Verantwortliche Stellen sind zum zweifelsfreien Nachweis verpflichtet, dass betroffene Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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