Werbung für Verstorbene
Gelegentlich erreichen die Aufsichtsbehörden Beschwerden, in denen die Beschwerdeführenden vortrugen, Rechnungen oder Werbung erhalten zu haben, die an einen verstorbenen Verwandten adressiert waren. Die Hinterbliebenen hatten in diesen Fällen selten Verständnis dafür, dass die verantwortlichen Stellen die personenbezogenen Daten von Verstorbenen weiterhin für ihre Geschäftszwecke verwendeten. Vielfach wollten sie deshalb die Betroffenenrechte für die verstorbene Person geltend machen und die verantwortlichen Stellen um Löschung nach Art. 17 DSGVO ersuchen oder Werbewiderspruch nach Art. 21 DSGVO einlegen.
Die DSGVO greift allerdings nicht für personenbezogene Daten verstorbener Personen. Mit dem Tode einer natürlichen Person gehen ihre Rechte nach der DSGVO verloren und werden auch nicht an Hinterbliebene weitervererbt. Dadurch, dass die lebenden Verwandten auch nicht selbst von der Datenverarbeitung betroffen waren, konnten diese Eingaben auch nicht als Beschwerde im Sinne der DSGVO behandelt werden.
Quelle: LfD Niedersachsen
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