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04.09.2026

Werbevideo ohne Einwilligung

LDI NRW stoppt Facebook-Werbevideo mit Badegästen

Werbefilme in den Sozialen Medien gehören mittlerweile zum Standardrepertoire der Reisebranche. Sonne, Wasser und fröhliche Urlauberinnen und Urlauber wirken authentisch und verkaufen sich gut. Ein Fall aus der Praxis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zeigt, wo die datenschutzrechtliche Grenze solcher Werbefilme liegt.

Die LDI NRW wurde durch einen Hinweis auf ein Werbevideo aufmerksam. Ein Kreuzfahrtveranstalter hatte es auf seinem geschäftlichen Facebook-Profil hochgeladen. Zu sehen war der Skypool auf dem Dach eines Hotels in Dubai, in dem sich zahlreiche Reisende zum Abschluss ihrer Kreuzfahrt vergnügten. Die meisten trugen Badebekleidung, ruhten auf Liegen oder schwammen im Pool.

Das Unternehmen sah darin kein Problem. Die Geschäftsführung berief sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO. Nach dieser Norm ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Zusätzlich argumentierte das Unternehmen, die gezeigten Personen seien nur „Beiwerk“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Kunsturhebergesetzes (KUG) und ohne weiteres Wissen nicht identifizierbar.

Die LDI NRW sieht das anders. Reisewerbung in den Sozialen Medien ist zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Reiseveranstaltern. Im konkreten Fall überwiegen aber die Interessen der betroffenen Personen: Sie wollten nicht im Urlaub gefilmt und leicht bekleidet einem weltweiten Publikum auf Facebook dauerhaft zur Schau gestellt werden.

Auch die Berufung auf das KUG greift laut LDI NRW nicht. Die Vorschriften der DS-GVO stehen den §§ 22, 23 KUG nur dann nicht entgegen, wenn die Datenverarbeitung journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Das war hier nicht der Fall. Zudem waren die gefilmten Personen entgegen der Auffassung des Unternehmens durchaus identifizierbar, allein aufgrund der videografischen Darstellung.

Auch das Argument, der Pool sei ein beliebter Ort für Influencerinnen und Influencer, überzeugte die LDI NRW nicht. Betroffene mussten deshalb nicht damit rechnen, in einem Werbevideo veröffentlicht zu werden. Im Gegenteil: Wer sich im Urlaub und damit in seiner Freizeitgestaltung an einem solchen Ort befindet, ist besonders schutzwürdig. Auch dass sich keiner der Reisenden gegen die Aufnahmen wehrte, ließ die LDI NRW nicht gelten. Den Betroffenen dürfte bei der Aufnahme kaum bewusst gewesen sein, dass sie gerade zum Gegenstand eines Werbevideos wurden.

Trotz mehrfacher Aufforderung, die Personen im Video unkenntlich zu machen oder es zu löschen, weigerte sich das Unternehmen. Die LDI NRW wies das Unternehmen daraufhin förmlich an, die Personen unkenntlich zu machen, sofern keine Einwilligung vorliegt. Der Unternehmer hat gegen diese Anordnung Klage eingereicht. Über den Ausgang wird die LDI NRW zu gegebener Zeit berichten.

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Unternehmen/KMU

Bei Werbevideos mit erkennbaren Personen reicht ein berechtigtes Interesse allein oft nicht aus. Wer Gäste, Kundinnen oder Kunden filmt, sollte vorab eine ausdrückliche Einwilligung einholen und dokumentieren. Besonders vorsichtig sollte man bei Aufnahmen aus privaten oder erholsamen Situationen sein, etwa im Urlaub, im Schwimmbad oder Wellnessbereich. Die Berufung auf das KUG ersetzt keine datenschutzrechtliche Prüfung nach DS-GVO.

Kanzleien und Freiberufler

Der Fall zeigt, wie eng die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO bei bildhaften Aufnahmen in Freizeitsituationen ausfällt. Bei der Beratung von Mandantinnen und Mandanten aus der Reise- und Freizeitbranche lohnt sich ein früher Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einwilligung, bevor Aufnahmen veröffentlicht werden.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)

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