Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 nahm ein schleswig-holsteinischer Zeitungsverlag zum Anlass, um seine Bestandskundinnen und -kunden postalisch zu kontaktieren. Dazu wurde den Bestandskundinnen und -kunden ein Anschreiben beigefügt, in dem der Werbecharakter nicht hinreichend zum Ausdruck kam. Neben dem Anschreiben war ein weiteres Schreiben als Anlage beigefügt, in dem diverse Werbeeinwilligungen für die telefonische Kontaktaufnahme und die Kontaktaufnahme per E-Mail zu Werbezwecken enthalten waren. Darüber hinaus wurden die Bestandskundinnen und -kunden dazu aufgefordert, ihre Kontaktdaten zu überprüfen oder zu ergänzen. Insbesondere sollte das Geburtsdatum angegeben werden. Die Datenerhebung wurde auch damit begründet, man wollte den Kundinnen und -kunden weiterhin gute Betreuung zukommen lassen.
In der beigefügten Anlage wurden neben der postalischen Anschrift weitere Daten abgefragt (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum), wobei die Aufforderung, diese zu ergänzen, durch eine fett gedruckte Schrift hervorgehoben wurde. Dass per Ankreuzen eine Einwilligung zur Nutzung von Daten zu Werbezwecken gegeben werden sollte, wurde durch die Darstellung „HÄKCHEN SETZEN, dass wir Sie weiterhin informieren dürfen“ nahegelegt. Auf die Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen, wurde hingewiesen.
Die Erhebung der Adressdaten begründete der Zeitungsverlag gegenüber der Aufsichtsbehörde u. a. damit, man wolle die Richtigkeit der Daten prüfen. Die DSGVO sieht allerdings nicht vor, von Bestandskundinnen und -kunden Erklärungen hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Adressdaten einzuholen. Eine Prüfung durch die Verantwortlichen mit dem Ziel, den betroffenen Personen auf diese Weise die Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung zu ermöglichen, ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Erhebung von Adress- und Geburtsdaten der Bestandskundinnen und -kunden erschloss sich auch deshalb nicht, weil diese Angaben dem Zeitungsverlag bereits vorliegen mussten. Eine nachträgliche Erhebung von Geburtsdaten zu dem etwaigen Zweck, die Volljährigkeit der Bestandskundinnen und -kunden sicherzustellen, hätte hingegen das Versäumnis offenbart, bei Vertragsschluss zu prüfen, ob ein zivilrechtlich wirksamer Bezug einer Tageszeitung zustande kommt.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist nur rechtmäßig, wenn hierzu eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Eine solche Rechtsgrundlage kann eine Einwilligung darstellen. Zu deren Wirksamkeit bedarf es der Freiwilligkeit der Erklärung. Neben der zu Werbezwecken im Wege der Einwilligung anzugebenden Daten zu E-Mail-Adresse und Telefonnummer wurde auch die Abfrage des Geburtsdatums durch den Verantwortlichen als freiwillig bezeichnet – soweit bereits vorhanden unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Berichtigung der Daten. Der Zweck der freiwilligen Erhebung bei Abschluss des Vertrags liege darin, Bestellungen von minderjährigen Kundinnen und -kunden nicht anzunehmen.
Hinweis zur Einwilligung
Eine Einwilligung ist jede freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung. Der Grundsatz einer Verarbeitung nach Treu und Glauben bedingt hier eine faire und transparente Darstellung der Zwecksetzung des Anschreibens und der Erhebung der Daten.
Dass die im vorliegenden Fall nachträgliche Erhebung freiwillig erfolgt, war jedoch weder durch das Anschreiben an die Kundinnen und Kunden noch durch die beigefügte Anlage deutlich geworden. Es war zudem nicht erkennbar, dass eine solche Datenerhebung erforderlich wäre, um bei sämtlichen Bestandskundinnen und -kunden nachträglich die Volljährigkeit als Nachweis für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags zu prüfen. Die vom Verlag vorgetragene Begründung legte daher nicht ausreichend dar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Erhebung des Geburtsdatums erfolgt.
Zur besseren Gewährleistung der Transparenzanforderungen muss bei Werbeschreiben darauf geachtet werden, dass
- bereits im Anschreiben explizit auf die Datenerhebung für Werbezwecke hingewiesen wird,
- die Kundinnen und Kunden darüber aufgeklärt werden, dass eine Verweigerung der Datenpreisgabe keinen Einfluss auf die bestehende Kundenbeziehung hat, und
- eine vordergründige Zwecksetzung, nämlich die Nutzung der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer für Werbezwecke, nicht erst am Ende der Anlage zum Anschreiben beiläufig aufgeführt wird.
Nach alledem wurde gegenüber dem Verantwortlichen eine Verwarnung aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sowie aufgrund des Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausgesprochen und die Löschung der im Wege des Anschreibens erhobenen Geburtsdaten angeordnet.
Bereits im Verlauf des Verfahrens hatte der Verantwortliche sich dahin gehend geäußert, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung insbesondere durch die Gestaltung und Formulierung eines möglichen zukünftigen ähnlichen Anschreibens sicherstellen zu wollen. Nach Angabe des Verantwortlichen wurden die Geburtsdaten mittlerweile gelöscht.
Was ist zu tun?
Werden personenbezogene Daten für Zwecke der werblichen Ansprache erhoben, muss die Verarbeitung auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise erfolgen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es klar ist, dass es um Daten für Werbezwecke geht.
Quelle: ULD
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