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11.09.2026

Werbemail ohne Einwilligung

Gericht bestätigt Verwarnung wegen Werbemail

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegen ein Unternehmen bestätigt, das Werbemails ohne nachweisbare Einwilligung versendet hatte. Das Gericht stellt klar: Wer eine Einwilligung als Rechtsgrundlage nutzt, muss sie auch beweisen können. Eine bloße IP-Adresse mit Zeitstempel reicht dafür nicht aus.

Ein Verbraucher hatte sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschwert. Er habe auf seiner privaten E-Mail-Adresse Werbung eines Unternehmens erhalten, das Reisen und Provisionsdienstleistungen vermittelt. Er habe der Firma seine Adresse nie gegeben. Bereits 2020 hatte es eine ähnliche Beschwerde gegeben. Damals hatte die Behörde das Unternehmen aufgefordert, ein Double-Opt-In-Verfahren einzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

2024 beschwerte sich derselbe Verbraucher erneut. Er sei am angeblichen Anmeldedatum gar nicht in Deutschland gewesen, sondern in Dänemark. Die Aufsichtsbehörde hörte das Unternehmen an und sprach im Oktober 2024 eine Verwarnung nach Art. 58 DS-GVO aus. Das Unternehmen klagte dagegen.

Das Gericht gab der Behörde recht. Nach Art. 6 DS-GVO ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Fall stand nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zur Debatte. Nach Art. 7 DS-GVO trägt der Verantwortliche die Beweislast dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Genau das konnte das Unternehmen nicht leisten.

Das Unternehmen hatte im Verfahren nur eine E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Datum und eine Double-Opt-In-IP-Adresse mit Datum vorgelegt. Das Gericht erklärt, warum das nicht reicht. Eine IP-Adresse gehört zu einem Gerät, nicht zu einer bestimmten Person. Ein E-Mail-Konto ist an kein bestimmtes Gerät gebunden. Zwischen beiden Angaben besteht kein zwingender Zusammenhang. Auch die Double-Opt-In-IP-Adresse zeigt nur, dass zu einem Zeitpunkt Daten übertragen wurden. Sie sagt nichts über den Inhalt dieser Daten aus. Die Bestätigungsmail selbst, die den eigentlichen Nachweis der Einwilligung geliefert hätte, konnte das Unternehmen nicht vorlegen. Dabei hatte es sich in seiner eigenen Verfahrensbeschreibung verpflichtet, solche Bestätigungsmails zu speichern.

Das Gericht wies auch den Einwand zurück, die Aufsichtsbehörde habe das Verfahren des Unternehmens genehmigt. Die Behörde hatte im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein wirksames Double-Opt-In-Verfahren eine vollständige Dokumentation mit Speicherung und Ausdruckmöglichkeit voraussetzt. Die Verwarnung selbst hält das Gericht für verhältnismäßig. Sie ist die mildeste Maßnahme, die der Behörde nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zur Verfügung steht, und bringt keine unmittelbaren finanziellen Nachteile mit sich.

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Unternehmen und KMU

Wer Newsletter oder Werbemails verschickt, sollte jede Einwilligung so dokumentieren, dass sie im Streitfall vorgelegt werden kann. Eine IP-Adresse allein reicht nicht. Speichern Sie die tatsächliche Bestätigungsmail des Nutzers, nicht nur Log-Daten dazu. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihr Double-Opt-In-Verfahren in der Praxis auch so läuft, wie es in Ihrer eigenen Verfahrensbeschreibung steht. Eine Lücke zwischen Beschreibung und gelebter Praxis fällt im Streitfall auf Sie zurück.

Kanzleien und Freiberufler

Für die Beratung von Mandanten im E-Mail-Marketing lohnt sich der Blick auf dieses Urteil als Referenz zur Beweislastverteilung nach Art. 7 DSGVO. Es zeigt konkret, welche technischen Nachweise vor Gericht nicht ausreichen und was stattdessen dokumentiert werden muss. Das hilft bei der Prüfung bestehender Double-Opt-In-Prozesse von Mandanten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2026, Az. 29 K 9714/24

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