An einem Logistikstandort werden Beschäftigte, nachdem sie aufgrund von Krankheit abwesend waren, regelmäßig mit einem sog. „Welcome-Back-Gespräch“ begrüßt. Hier war zunächst fraglich, ob von Seiten der Arbeitgeberin Gesundheitsdaten erhoben werden.
Die Gespräche finden immer dann statt, wenn Beschäftigte von einer krankheitsbedingten Abwesenheit zurückkehren. Sie sollen den Beschäftigten unmittelbar nach ihrer Rückkehr angeboten und nur auf freiwilliger Basis geführt werden. Zweck der Gespräche ist es, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und den Arbeitsplatz langfristig zu sichern. Bezug genommen werden soll in den Gesprächen aber nicht auf die Krankheit, sondern ausschließlich auf die Arbeitssituation, die Arbeitstätigkeit und das Betriebsklima.
Der Logistikstandort hat mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu dem genauen Verlauf der Gespräche getroffen. Hiernach gibt es zwei Arten von Gesprächen: Bei einer Abwesenheit von bis zu sieben Tagen begrüßen die Vorgesetzten die Beschäftigten und erkundigen sich nach dem Befinden. Der zweite Gesprächstyp wird bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen angeboten und innerhalb der ersten fünf Tage nach Rückkehr geführt. Thema ist hier, ob betriebsbedingte Gründe für die Ausfallzeiten verantwortlich sind. Solche Gründe werden ggf. dokumentiert. Sofern keine betriebsbedingten Gründe für die Abwesenheit verantwortlich sind, wird das Gespräch nicht weitergeführt und auch nicht dokumentiert. Sollten betriebsbedingte Gründe vorliegen, sollen die Vorgesetzten versuchen, diese möglichst zu beseitigen. Alle Vorgesetzten, die diese Gespräche führen, erhalten eine Einweisung für die Gesprächsführung.
Bezüglich Art und Ausgestaltung der Gespräche konnte kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festgestellt werden. Die Betriebsvereinbarung regelt den Verlauf und Zweck der Gespräche eindeutig. Im Rahmen der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis ist die beschriebene Datenerhebung zulässig.
Fazit: Ein*e Arbeitgeber*in ist befugt, sich nach dem allgemeinen Befinden ihrer oder seiner Beschäftigten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zu erkundigen.
Gesundheitsdaten dürfen jedoch nur unter engen Voraussetzungen erhoben werden.
Quelle: BInBDI
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