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05.07.2024

Weitergabe von Sozialdaten einer Beschäftigten

Eine Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste wandte sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Sie habe erfahren, dass sich Kolleg:innen über eine Mitteilung unterhalten hätten, die sie privat an den Kinder- und Jugendnotdienst gemacht habe. Hierüber zeigte sie sich besonders vor dem Hintergrund irritiert, dass durch interne Weisungen innerhalb des Amtes für Soziale Dienste eindeutig festgelegt ist, welches Sozialzentrum zuständig ist, wenn Beschäftigte selbst betroffen sind. Zuständig ist dann auf keinen Fall das Sozialzentrum, in welchem die betroffene Person tätig ist. Die Regelung dient der Umsetzung des Sozialgeheimnisses, das auch innerhalb eines Sozialleistungsträger zu berücksichtigen ist. Beschäftigte sollen auf die Vertraulichkeit sie selbst betreffender Sozialdaten vertrauen können und vor Stigmatisierung und Diskriminierung am Arbeitsplatz geschützt werden.

Die durch die oben genannte Weisung festgelegte interne Zuweisung wurde in dem berichteten Fall nicht eingehalten. Stattdessen wurde das Sozialzentrum über die Mitteilung an den Kinder- und Jugendnotdienst benachrichtigt, in welchem die betroffene Mitarbeiterin tätig ist. Dies führte dazu, dass unter Vorgesetzten und Kolleg:innen über die Belastungsfähigkeit der betroffenen Mitarbeiterin spekuliert wurde und Mitarbeiter:innen auf eine mögliche Krisensituation im familiären Umfeld der Mitarbeiterin hingewiesen wurden. Somit haben sich die Risiken, die bei rechtswidrigen Verarbeitungen von Sozialdaten von Beschäftigten bestehen, im vorliegenden Fall verwirklicht. Sowohl gegenüber dem Sozialzentrum, in welchem die betroffene Mitarbeiterin beschäftigt ist, als auch gegenüber dem Sozialzentrum, welches entgegen der internen Weisung mit diesem Kontakt aufnahm, stellte die Datenschutzaufsicht eine Verletzung des Sozialgeheimnisses fest. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Vorfall das Bewusstsein für die besondere Schutzbedürftigkeit von Sozialdaten im Amt für Soziale Dienste schärfen konnte.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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