Vermieter dürfen die Telefonnummer von Mietern an Handwerker auch ohne Einwilligung weitergeben, wenn dies zum Zweck der Vereinbarung eines Termins für eine Reparatur erforderlich ist.
Regelmäßig gibt es Beschwerden von Mietern darüber, dass Vermieter ihre Telefonnummer (seltener: E-Mail-Adresse) an einen Handwerker weitergegeben haben, damit letzterer mit dem Mieter Kontakt aufnehmen kann, um einen Termin wegen einer in der Mietwohnung durchzuführenden Reparatur zu vereinbaren.
Eine solche Datenweitergabe ist zumindest in der Regel auch ohne Einwilligung des Mieters aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig, weil es einem berechtigten Interesse des Vermieters entspricht, dass der Handwerker zwecks Vereinbarung eines Reparaturtermins mit dem Mieter Kontakt aufnimmt. Zwar wäre es auch denkbar, dass der Handwerker ausschließlich gegenüber dem Vermieter einen oder mehrere aus seiner Sicht passende Termine nennt, und der Vermieter diese mit dem Mieter abzustimmen versucht und dann dem Handwerker entsprechende Rückmeldung gibt. Erfahrungsgemäß ist es aber oft nicht ganz einfach, Termine abzustimmen, ohne direkt miteinander in Kontakt zu sein. Daher ist es aus Sicht der Datenschutzaufsicht grundsätzlich legitim, wenn der Vermieter durch Weitergabe der Telefonnummer an den Vermieter die direkte Kontaktaufnahme ermöglicht.
Schutzwürdige Interessen des Mieters stehen jedenfalls im Regelfall der Weitergabe nicht entgegen; in außergewöhnlich gelagerten Fällen steht dem Mieter ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Weitergabe zu, und hierüber muss der Vermieter den Mieter gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO informieren – idealerweise bereits bei Abschluss des Mietvertrags. Hieran scheint es nach unseren Erfahrungen in der Praxis oft zu fehlen, was dann immer wieder Beschwerden führt.
Quelle: BayLDA
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