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30.10.2020

Weitergabe von Kontaktdaten

Die Aufsichtsbehörde erreichten mehrere Eingaben, in denen Personen berichteten, dass ihre Kontaktdaten wie etwa private Telefonnummern oder E-MailAdressen ohne ihr Wissen von Unternehmen weitergegeben wurden. Teilweise war dies ohne rechtliche Grundlage erfolgt und somit rechtswidrig, teilweise war zwar die Weitergabe zulässig, die betroffene Person wurde jedoch hierüber nicht informiert.

So bat die Kundin eines Architekturbüros um die Vorlage eines Kostenvoranschlages für ein Bauvorhaben. Letztendlich wurde man sich nicht handelseinig, und die Kundin erteilte dem Architekturbüro eine Absage. Mehrere Wochen später wurde sie von einem Anruf auf ihrem privaten Telefon überrascht: Der ihr unbekannte Anrufer bezog sich auf das Architekturbüro, stellte Fragen zu das Bauvorhaben betreffenden Details und gab an, dass er Firmen mit der Ausführung beauftragen wolle.

Auf den Anruf angesprochen, erklärte das Architekturbüro, man habe mit dem Anrufer lediglich unverbindlich über die Baumaßnahmen gesprochen und könne ihm nicht verbieten, telefonisch Kontakt zu der Kundin aufzunehmen; das müsse diese ihm schon selbst klarmachen. Nach dem Hinweis der Kundin, dass die betreffende Telefonnummer nicht öffentlich verfügbar und anscheinend von dort herausgegeben worden sei, forderte das Architekturbüro den Anrufer auf, die Kontaktversuche einzustellen, und teilte dies der Kundin mit.

Im Rahmen der Prüfung der zu diesem Vorgang eingereichten Beschwerde verwies das Architekturbüro darauf, dass die Kundin darüber informiert worden sei, dass mit verschiedenen Firmen zusammengearbeitet werde und diese in die Planung und Erstellung des Angebots mit eingebunden werden müssten. Hierzu würden selbstverständlich Kontaktdaten der Ansprechpartner weitergeleitet, um ein vernünftiges, wirtschaftlich tragfähiges Angebot abgeben zu können.

Wenn auch der Hinweis darauf, dass mit verschiedenen Firmen zusammengearbeitet werde, aus Sicht des Architekturbüros dies eine klare Information darüber beinhaltet, dass in diesem Zuge auch personenbezogene Daten zur Kontaktaufnahme weitergegeben werden, so war dies für die Kundin nicht erkennbar.

Bei Nachfragen wäre es möglich gewesen – und entspricht in vielen Branchen auch der üblichen Praxis –, jegliche Kommunikation über dasjenige Unternehmen zu führen, welches das Angebot erstellt. Es steht jedoch dem Grundsatz einer transparenten Verarbeitung bereits eindeutig entgegen, der betroffenen Person aufzuerlegen, aus den ihr zur Verfügung gestellten unternehmerischen Informationen herauszulesen, dass eine weitere Verarbeitung (hier: Weitergabe) ihrer personenbezogenen Daten stattfinden könnte.

Dem Architekturbüro wurde daher der Hinweis erteilt, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden müssen. Hierzu zählt auch die Mitteilung der Empfänger personenbezogener Daten.


Was ist zu tun?

Ist eine Weitergabe der personenbezogenen Kontaktdaten durch das Unternehmen an feststehende Subunternehmen oder andere Geschäftspartner zur Ausführung des Auftrags beabsichtigt, muss der Verantwortliche der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten die konkreten Empfänger mitteilen.


Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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