Weitergabe der Whatsapp-Kontakte unzulässig
Bereits in der Vergangenheit gab es viel Kritik auf Seiten von Datenschützern, dass die automatische Übermittlung von Adressbüchern auf dem Smartphone zu Dienstanbietern wie Whatsapp kritisch zu sehen ist.
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat diese Kritik nun dahingehend erweitert, dass das Gericht in seinem Urteil vom 20.03.2017 argumentiert, dass die andauernde Datenweitergabe von Kontaktdaten, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, eine deliktische Handlung gegenüber diesen Personen darstellt und deshalb kostenpflichtige Abmahnungen der betroffenen Personen (Kontakte) möglich sind.
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Der Leitsatz des Urteils:
Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales ’smartes‘ Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von ’smarter‘ Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.
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Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst „WhatsApp“, trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.
Lesen Sie hier die ganze Urteilsbegründung.
„Wir möchten dieses Urteil zum Anlass nehmen, gerade im Unternehmensumfeld von der Verwendung solcher Messenger-Dienste Abstand zu nehmen und auf datenschutzfreundliche Dienste zu setzen. Wer geschäftsmäßig Kundendaten auf dem Handy speichert, sollte WhatsApp nicht auf dem geschäftlichen Smartphone installieren.“
„Technische und rechtliche Veränderungen bei WhatsApp haben zwar dazu geführt, dass frühere Hürden für den Unternehmenseinsatz reduziert wurden, neue Kritikpunkte sind jedoch hinzugekommen. Auch die voraussichtlich ab Mai 2018 geltende EU-Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation lässt vermuten, dass ein rechtskonformer Einsatz von WhatsApp weiterhin nicht möglich ist. Dies müssen Unternehmen und öffentliche Stellen berücksichtigen. Quelle: ULD“
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