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17.05.2020

WEG Rechtsstreit – Datenveröffentlichung

Die Bereitstellung von Unterlagen hinsichtlich eines Rechtsstreits innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt für den Verwalter eine gesetzliche Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG dar.

Eine Wohnungseigentümerin beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde darüber, dass der Verwalter auf einem für die Kommunikation mit den Wohnungseigentümern verwendeten webbasierten Portal Unterlagen zu einem Rechtsstreit veröffentlicht habe, den die Beschwerdeführerin gegen die Eigentümergemeinschaft führte. Sie hielt es nicht für zulässig, dass auf diese Weise die Informationen über den Rechtsstreit allen Eigentümern in der Eigentümergemeinschaft zur Kenntnis gegeben wurden. Sie forderte deshalb vom Verwalter die Entfernung bzw. Löschung dieser Unterlagen vom Portal.


Diese Eingabe verdeutlicht exemplarisch unsere Beobachtung, dass bei manchen Wohnungseigentümern offenbar Fehlvorstellungen über die notwendigen Informationsflüsse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft bestehen.


Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich der Bereitstellung der Informationen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen, keine Bedenken. Denn der Verwalter hatte nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG im vorliegenden Fall sogar die rechtliche Verpflichtung, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit im Sinne von § 43 WEG zwischen der Eigentümergemeinschaft und einem einzelnen Eigentümer anhängig ist. Die Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin – d. h. die Bereitstellung der Informationen betreffend den Rechtsstreit – erfolgte deshalb zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtung und war damit nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zulässig.

Ein Anspruch auf Löschung von dem (nur) für Wohnungseigentümer zugänglichen Portal bestand damit nicht.

Quelle: BayLDA

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