Informationspflichten bei Wechsel des Versicherungsvertreters – Musterauskunft zum Download
Auch wenn die Übermittlung personenbezogener Daten an Versicherungsvertreter:innen ohne Einwilligung zulässig sein kann, müssen Versicherungsunternehmen ihre diesbezüglichen Informationspflichten beachten.
Es erreichten die Datenschutzbehörde verschiedene Eingaben betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten durch Versicherungsunternehmen an Versicherungsvertreter:innen. In einem Fall beschwerte sich eine Kundin darüber, dass die Betreuung ihres Versicherungsvertrags nunmehr durch einen ihr bislang unbekannten Versicherungsvertreter erfolge, sie hierüber jedoch nicht vorab informiert worden sei. Die Datenschutzaufsicht kontaktierte das betreffende Versicherungsunternehmen daraufhin, welches den Beschwerdesachverhalt bestätigte. Offenbar war in diesem konkreten Fall das eigentlich standardmäßig vorgesehene Benachrichtigungsschreiben nicht versandt worden. Die Betreuung der Kundin war zwischenzeitlich auf die Hauptverwaltung umgestellt worden.
Zwar bedarf die Übermittlung personenbezogener Daten an Versicherungsvertreter:innen grundsätzlich keiner Einwilligung, sondern kann vielfach auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO gestützt werden. Hiervon bleiben jedoch die durch das Versicherungsunternehmen zu beachtenden Transparenzpflichten unberührt. Es muss daher dafür Sorge getragen werden, dass in derartigen Fällen grundsätzlich vor Übermittlung der personenbezogenen Daten eine ausreichende Information der Versicherungsnehmer:innen erfolgt. Im Regelfall muss dann auch auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Person hingewiesen werden.
Quelle: BayLDA
Unsere Empfehlung: Neukunden und Bestandskunden bei Veränderungen müssen eine Datenschutzinformation mit Widerrufsrecht erhalten. Nutzen Sie hierfür diese Musterauskunft, die Sie an ihre individuellen Anforderungen anpassen können.
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