Wasserentnahme bei Eigentümergemeinschaft
Überwachung der Wasserentnahme in einer Eigentümergemeinschaft
In Ausnahmefällen kann die zählergenaue Auswertung der Wasserentnahme an den Entnahmestellen eines Mehrfamilienhauses zulässig sein, wenn dies erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer kostenintensiven Dekontamination zwecks Legionellenbekämpfung deutlich zu verbessern.
Ein Eigentümer beschwerte sich darüber, dass seine Eigentümergemeinschaft per Beschluss festgelegt hatte, dass die Verbrauchsdaten aller einzelnen verbauten Funkwasserzähler in der Eigentümergemeinschaft durch die Hausverwaltung in einem Vierzehn-Tage-Turnus abgerufen werden können. Hierdurch fühlte sich der Beschwerdeführer in unverhältnismäßigem Umfang überwacht. Diese in der Tat ungewöhnliche Maßnahme stellte sich im Rahmen der Ermittlungen im konkreten Einzelfall als datenschutzrechtlich vertretbar heraus. Hintergrund der beschlossenen „zählerscharfen Überwachung“ der Wasserverbräuche war ein hartnäckiger Legionellenbefall der Trinkwasseranlage der Immobilie.
Zahlreiche andere Maßnahmen, die seitens der Eigentümergemeinschaft im Vorfeld ergriffen worden waren, hatten den Legionellenbefall nicht reduzieren können. Daher hatte die Eigentümerversammlung nach fachkundiger Beratung zuletzt eine Maßnahme der Dekontaminierung aller Wasserleitungen mit Natriumhypochlorit für die Dauer von sechs Monaten beschlossen. Von Fachseite war darauf hingewiesen worden, dass während der gesamten Dauer der – recht kostspieligen – Dekontaminierung regelmäßig an allen Verbrauchsstellen (etwa: allen Wasserhähnen) Wasser entnommen werden müsse, um so für eine ausreichende Durchspülung aller Teile der Trinkwasseranlage zu sorgen, da sonst der Erfolg der Dekontaminationsmaßnahme gefährdet sei. Dies war Grund für die Eigentümergemeinschaft, die Hausverwaltung zu ermächtigen, im 14-Tage-Turnus die Wasserverbräuche aller verbauten Wasserzähler zu kontrollieren, um so zu überprüfen, ob an einzelnen Entnahmestellen sehr wenig oder gar kein Wasser entnommen wird und ggf. reagieren zu können.
Unter diesen besonderen Umständen wurde die beschriebene „zählerscharfe“ Überwachung des Wasserverbrauchs während eines auf sechs Monate begrenzten Zeitraums als datenschutzrechtlich vertretbar erachtet. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass andere erfolgversprechende Maßnahmen nicht mehr erkennbar waren, und dass die Dekontaminationsmaßnahme mit erheblichen Kosten für die Eigentümergemeinschaft verbunden war, so dass die Eigentümergemeinschaft ein ganz erhebliches Interesse an ihrem Gelingen hatte.
Quelle: BayLDA
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