Was darf man beim Direktmarketing
Unverlangte Werbebotschaften geben häufig Anlass für Beschwerden. Eine Vielzahl dieser Beschwerden wäre bereits dadurch vermeidbar gewesen, wenn die werben- den Unternehmen transparenter über Herkunft und Umstände der für Zwecke des Direktmarketings verwendeten personenbezogenen Daten informiert oder auf geltend gemachte Auskunftsansprüche der Werbeadressaten nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fristgerecht reagiert hätten.
Fehleinschätzungen der datenschutzrechtlichen Bedingungen bei der Datenverarbeitung im Kontext des Direktmarketings sind dabei gerade nicht nur mittelständischen Betrieben zuzuschreiben, sondern auch großen Unternehmen.
Vor diesem Hintergrund kann den Verantwortlichen auch die aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung als Hilfestellung bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen Datenverarbeitungsprozesse dienen.
Quelle: LfDI Saarland
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks