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25.12.2021

Wahlwerbung durch Versicherungsmakler

Die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person, die im Rahmen privater oder geschäftlicher Beziehungen erhoben wurden, sind ohne eine Einwilligung und eine Information über die beabsichtigte Zweckänderung nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO nicht für die Versendung von Wahlwerbung des Verantwortlichen nutzbar. Es handelt sich hierbei um eine rechtswidrige Verwendung der personenbezogenen Daten.

Dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) wurde im Rahmen einer Beschwerde bekannt, dass ein als Makler tätiger Verantwortlicher die Namen und Adressen von betroffenen Personen (Kunden), welche er aus seiner Tätigkeit als Makler erhalten hatte, für die Übersendung von Wahlwerbung genutzt hat. In dem Werbeschreiben, welches an die betroffenen Personen gesendet wurde, wurde auf die geschäftliche Beziehung ausdrücklich Bezug genommen.

Daraufhin reichte ein Betroffener eine Beschwerde beim TLfDI ein. Der TLfDI hat den Makler daraufhin angehört und um Stellungnahme gebeten. Der Verantwortliche antwortete, dass er zu Zwecken des privaten Wahlkampfes alle privaten Kontakte per Brief angeschrieben und kontaktiert habe. Dazu würden auch Bekannte zählen, mit denen er auch geschäftlich zusammenarbeite.

Zunächst war festzustellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar ist. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich liegt nur dann vor, wenn personenbezogene Daten von natürlichen Personen verarbeitet werden zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecke. Diese Ausnahmeregelung ist restriktiv anzuwenden. Nach Erwägungsgrund 18 ist Abgrenzungskriterium das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, das bedeutet, dass keinerlei geschäftlicher Bezug erkennbar sein darf. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Makler hat angegeben, zu allen genutzten privaten Kontakten auch geschäftliche Beziehungen zu haben. Weiterhin zählt auch die Wahlwerbung im Rahmen einer Kommunalwahl nicht zur Ausübung rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Weiterhin hat sich der Verantwortliche in dem Anschreiben ausdrücklich auf die geschäftlichen Beziehungen bezogen. Die DSGVO war daher anwendbar.

Mit Versendung des Werbeschreibens an die betroffenen Personen kam es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insbesondere des Namens und der Postadresse der Betroffenen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Personen sind, identifiziert werden kann“. Eine Identifizierung ist somit möglich. Das Zusenden des Werbeschreibens stellt eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

Es liegt zunächst ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) DSGVO vor. Diese besagen, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Art und Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Weiterhin müssen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn eine der Bedingungen der Buchstaben a) bis f) vorliegen, das heißt, wenn es eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung gibt.

Eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO der angeschriebenen Personen zur werblichen Ansprache liegt nicht vor. Eine vertragliche Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO ist ebenfalls auszuschließen. Ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO ist jedes Interesse des Verantwortlichen, egal ob wirtschaftlicher rechtlicher oder ideeller Art. Doch auch wenn man zu Gunsten des Verantwortlichen ein derartiges Interesse annehmen würde, wiegt das schützenswerte Interesse des Betroffenen in dem Falle höher. Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, sind zu berücksichtigen. Damit ist auch auf die subjektiven Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall abzustellen. Der Betroffene muss nicht damit rechnen, dass er mit Wahlwerbung von Personen angesprochen wird, mit denen er geschäftlichen oder privaten Umgang pflegt. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen wurden ursprünglich auch nicht für Zwecke der Wahlwerbung erhoben. Die Erhebung erfolgte in diesem Fall wegen einer Vermietung. Die Verwendung dieser Daten für die Übersendung von Wahlwerbung ist keine mit dem Erhebungszweck zu vereinbarende Art und Weise.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO muss der Verantwortliche, wenn er beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten, als den, für den sie erhoben worden sind, der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen Zweck und alle maßgeblichen Informationen nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stellen. Dem Werbeschreiben gingen keine Informationen an die betroffene Person voraus oder waren dem Schreiben beigefügt. Dies stellt einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO dar. Der Verantwortliche wurde daraufhin verwarnt.

Quelle: LfDI Thüringen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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