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12.03.2025

Vorstellungsgespräche in Gruppen

Personalgewinnung ist auch für bayerische – insbesondere, aber nicht nur staatliche und kommunale – Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber ein Dauerthema. Um in Stellenbesetzungsverfahren fundierte Auswahlentscheidungen treffen zu können, müssen sie sich im Vorfeld ein aussagekräftiges „Bild“ von den Bewerberinnen und Bewerbern machen. Als Grundlage hierfür dienen neben schriftlichen Bewerbungsunterlagen insbesondere Vorstellungsgespräche. Bei der Gestaltung dieser Gespräche sind allerdings die Datenschutzrechte der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber im Blick zu behalten.

Eine bayerische öffentliche Stelle hatte auf ihrer Internetseite Bewerberinnen und Bewerber über den Ablauf des Auswahlverfahrens für neu oder nachzubesetzende Stellen informiert. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass ein „Erstgespräch“ eventuell auch als „Gruppengespräch mit drei bis vier Mitbewerberinnen und Mitbewerbern“ durchgeführt werden könne. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind solche Gruppengespräche bedenklich, weil hier nicht nur der potentielle Beschäftigungsgeber, sondern gegebenenfalls auch andere Bewerberinnen und Bewerber Einzelheiten zu persönlichen und beruflichen Verhältnissen ihrer Mitbewerbenden erfahren können. Schon die Tatsache, dass sich eine Person auf eine bestimmte Stelle beworben hat, geht Dritte eigentlich „nichts an“.

Die Datenschutzbehörde hat sich deshalb an die betreffende öffentliche Stelle gewandt und auf Folgendes hingewiesen:

Angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Freistaates Bayern) haben bayerische Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber zwar einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung von Auswahlverfahren für Stellennach- und -neubesetzungen. Dies entbindet sie freilich nicht von bestehenden rechtlichen Vorgaben – einschließlich des Datenschutzrechts. Im Hinblick auf die Grundrechte jeder Bewerberin und jedes Bewerbers auf Datenschutz (Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) sowie auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ist ein Vorstellungsgespräch so zu gestalten, dass die Bewerberinnen und Bewerber möglichst wenige Daten ihrer Mitbewerbenden erfahren. Für bayerische Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber ergibt sich dies einfachgesetzlich aus Art. 103 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der gemäß Art. 145 Abs. 2 BayBG auch auf vertraglich Beschäftigte im bayerischen öffentlichen Dienst grundsätzlich entsprechend anwendbar ist: Hiernach ist eine Verarbeitung – einschließlich der Offenlegung – personenbezogener Bewerbungsdaten durch bayerische Dienstherren und öffentliche Arbeitgeber nur zulässig, soweit dies insbesondere für Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind in Auswahlverfahren daher grundsätzlich Einzelgespräche vorzugswürdig; jedenfalls sind aber alle sensiblen und persönlichen Daten der Mitbewerbenden in einem Einzelgespräch zu klären, wie beispielsweise die Vorstellung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber oder die Erörterung ihrer lebenslaufbezogenen Daten. Sollten jedoch Teile des Vorstellungsgesprächs aus fachlichen Gründen zwingend in Gruppen durchzuführen sein, so dürfen die Bewerberinnen und Bewerber nur die für die fachliche Auswahl unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Mitbewerbenden erfahren. Ich habe die öffentliche Stelle aufgefordert, die bestehende Praxis anhand dieser Maßstäbe kritisch zu überprüfen.

In ihrer Stellungnahme hat die öffentliche Stelle sowohl die Grundsätze ihres Auswahlverfahrens als auch hiervon mögliche Ausnahmen dargelegt. Danach würden die aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklichen Gruppengespräche nur in wenigen Fällen und nur dann stattfinden, wenn fachliche Gründe dies geböten. Dies sei insbesondere bei schriftlichen Einstellungstests, die zeitgleich mit mehreren Bewerbern durchgeführt werden, sowie beim Testen von Softskills wie Kommunikations- und Informationsverhalten und dem Interagieren in einer Gruppe der Fall. Alle sensiblen und persönlichen Daten der Mitbewerbenden würden in Einzelgesprächen geklärt. Vorsorglich sei das Personalreferat um Kontrolle und gegebenenfalls Nachbesserung der bisherigen Abläufe gebeten worden.

Die insoweit missverständlichen Ausführungen auf ihrer Internetseite hat die öffentliche Stelle zwischenzeitlich entfernt. Vor diesem Hintergrund wurde von weiteren Maßnahmen abgesehen.

Quelle: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

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