In dem vorliegenden Urteil wurde die Beklagte verurteilt, bestimmte unzulässige Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Diese umfassten das Versenden unerwünschter E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger sowie das irreführende Versenden von Buchungsbestätigungen und Erinnerungs-E-Mails für Beratungstermine, die nie vom Kläger gebucht wurden.
Das Gericht stellte fest, dass die E-Mails der Beklagten nach der Buchung eines Beratungstermins (Erinnerungs- und Bestätigungsmails) eine unzumutbare Belästigung darstellten und gegen die Werbevorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstießen. Insbesondere betonte das Gericht, dass das Kontaktformular auf der Website der Beklagten keine ausreichende Einwilligung für die elektronische Kontaktaufnahme darstellte. Die von der Beklagten vorgenommene Plausibilitätskontrolle der Buchung genügte nicht den Anforderungen des UWG. Hier hätte eine Bestätigung des Empfängers zur Richtigkeit bzw. Annahme der Buchung erfolgen müssen. Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete den Versender dazu, die beanstandeten Handlungen zu unterlassen. Außerdem wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen als Erstattung der Abmahnkosten zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Was ist zu tun? Auch im B2B-Bereich ist eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vor einer werblichen elektronischen Kontaktaufnahme notwendig (§ 7 Abs. 2 UWG).
LG Köln, Urteil vom 7. April 2022, 81 O 88/21 4/7
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