Ein österreichischer Kläger, der auf der deutschsprachigen Website einer maltesischen Glücksspielanbieterin spielte, verlangte Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO. Seine Rechtsvertretung übermittelte der Beklagten eine elektronisch unterzeichnete Vollmacht und eine Ausweiskopie. Die Beklagte lehnte die Auskunft ab, da sie eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht forderte. Daraufhin klagte der Spieler.
Das OLG Graz entschied, dass die Beklagte verpflichtet war, die angeforderten Informationen bereitzustellen. Die elektronische Unterschrift auf der Vollmacht und die beigefügte Ausweiskopie wurden als ausreichender Identitätsnachweis anerkannt. Die Forderung nach einer handschriftlichen Unterschrift wurde als überzogen betrachtet.
Empfohlene Maßnahmen für Unternehmen:
Unternehmen sollten folgende Schritte umsetzen, um den Anforderungen von Identitätsnachweisen gerecht zu werden:
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Flexibilität bei Identitätsnachweisen: Akzeptieren Sie elektronische Signaturen und digitale Dokumente als gültige Identitätsnachweise, sofern sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
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Schulung der Mitarbeiter: Schulen Sie Ihr Personal im Umgang mit Auskunftsersuchen und den verschiedenen Formen gültiger Identitätsnachweise.
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Klare Richtlinien erstellen: Definieren Sie interne Prozesse für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen, um Verzögerungen und rechtliche Konflikte zu vermeiden.
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Technische Infrastruktur anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Systeme in der Lage sind, elektronische Signaturen und digitale Dokumente zu verarbeiten und zu verifizieren.
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Rechtskonformität sicherstellen: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Datenschutzmaßnahmen und passen Sie diese an aktuelle gesetzliche Vorgaben und Gerichtsurteile an.
Fragen Sie sich, ob Sie als Unternehmen oder Behörde bei Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt sind?
Unverbindlich mit einem Datenschutzbeauftragten sprechen.
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