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29.06.2022

Visa-Informationssystems (VIS)

Im Berichtsjahr 2020 hat der BfDI – pandemiebedingt im rein schriftlichen Verfahren – eine Kontrolle im Bereich der polizeilichen Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingeleitet. Diese Kontrolle wurde im Jahr 2021 zum Abschluss gebracht.

Polizeibehörden und Nachrichtendienste dürfen Daten aus dem VIS abrufen, wenn dies in konkreten Einzelfällen erforderlich ist, um bestimmte terroristische oder andere schwere Straftaten zu verhüten, aufzudecken oder zu verfolgen.

Bis zum 31. März 2021 war die FIU innerhalb des Zollkriminalamtes eingerichtet und damit entsprechend der Notifizierung als zugangsberechtigte Stelle benannt. Allerdings war die FIU auf der nationalen Liste nicht gemäß Art. 3 Abs. 5 VIS-Beschluss in Verbindung mit § 2 Abs. 3 VISZG als ermächtigte Organisationseinheit innerhalb der zugangsberechtigten Behörde ausgewiesen. Seit dem 1. April 2021 ist die FIU aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderung neben dem Zollkriminalamt eine eigene Direktion. Da sie durch diese Statusänderung nominell nicht mehr unter die trotzdem erforderliche Notifizierung fällt, hat der BfDI zwar eine Nachnotifizierung angemahnt, jedoch auf eine weitere Beanstandung verzichtet, da im Ergebnis von einer Abrufberechtigung der FIU ausgegangen werden konnte.

Die Kontrolle bei der FIU führte im Ergebnis zu zwei Beanstandungen:

  • Es wurden VIS-Recherchen durchgeführt, obwohl die sie betreffenden Personen kein Schengen-Visum benötigten. Dabei wurde nicht hinreichend geprüft und dokumentiert, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die Vorgaben des VIS-Zugangsbeschlusses vorlagen.
  • Des Weiteren wurden VIS-Daten an Drittstaaten übermittelt, ohne dass die Voraussetzungen des VIS-Zugangsbeschlusses erfüllt waren. Zudem wurden nicht alle nationalen Übermittlungsvoraussetzungen geprüft, festgestellt und dokumentiert.

In seiner Reaktion hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF), als Rechts- und Fachaufsicht der FIU, die künftige Beachtung der von beanstandeten Punkte und in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der entsprechenden Handlungsanweisung zugesagt. Auch die Aufnahme in die Liste der abrufberechtigten Stellen soll veranlasst werden.

Quelle: BfDI

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