Zurück zur Übersicht
03.10.2021

Videoüberwachung von Privatpersonen

Videoüberwachung außerhalb des eigenen Grundstücks ist in aller Regel unzulässig

Die Aufsichtsbehörden erreichen weiterhin eine erhöhte Anzahl von Beschwerden von Anwohnern, Passanten aber auch von Ordnungsbehörden, welche sich über an Privatgebäuden montierten Videokameras (welche oftmals so ausgerichtet sind, dass damit vermeintlich oder auch tatsächlich Bereiche außerhalb des Grundstücks des Kamerabetreibers überwacht werden) beschweren bzw. uns mitteilen, dass Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks überwacht werden.

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass eine Videoüberwachung durch Privatpersonen nur zulässig ist, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kamerabetreibers erforderlich ist und, sofern nicht die Rechte der betroffenen Personen überwiegen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO). Dies bedeutet, dass die Überwachung eines eigenen Grundstücks datenschutzrechtlich zulässig ist, während dagegen eine Videoüberwachung angrenzender Grundstücke bzw. Straßen, Plätze oder Gehwege datenschutzrechtlich in aller Regel unzulässig ist. In engen Ausnahmefällen kann auf einem angrenzenden Streifen von etwa einem Meter hinter der Grundstücksgrenze gefilmt werden. Maßgeblich ist hier eine Abwägung im Einzelfall. Als Zweck der Videoüberwachung jenseits des beschriebenen zulässigen Bereichs wird häufig angeführt, diese sei zum Schutz des auf öffentlichen Bereichen abgestellten Fahrzeugs oder zum Schutz vor Einbruch und Vandalismus an den Gebäuden erforderlich. Ein Hausrecht in Bereichen außerhalb des eigenen Grundstücks besteht allerdings nicht. Eine Überwachung von solchen Bereichen ist auch zu präventiven Zwecken unzulässig. Die Kameras sind daher so einzurichten, dass nur das eigene Grundstück, bzw. nur solche Bereiche überwacht werden, welche dem alleinigen Nutzungsrecht des Kamerabetreibers unterliegen. Ist dies nicht möglich, sind die Kameras abzumontieren.

Eine datenschutzrechtlich unzulässige Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. a DSGVO mit einem Bußgeld geahndet werden. Da wir auch immer wieder Nachfragen zur Einrichtung von Kameras bzw. fehlerhafte Einschätzungen zum Betrieb von Überwachungskameras erhalten, nennen wir hier zusammenfassend, was erlaubt ist und was nicht:

  • Die Kamera darf nur das eigene Grundstück filmen.
  • Aufnahmen von Bereichen außerhalb des eigenen Grundstücks, wie z. B. Straßen und Gehwege, sind in der Regel nicht zulässig.
  • Wer unrechtmäßig gefilmt wird, kann Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
  • Werden Bereiche im datenschutzrechtlich zulässigen Umfang außerhalb des eigenen Grundstücks überwacht, ist auf die Videoüberwachung auf Grundlage des Art. 13 DSGVO hinzuweisen.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks