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23.10.2024

Videoüberwachung von Containerstandorten

Altglas- oder Altpapier-Container steigern die Ressourceneffizienz. Ärgerlich ist, wenn die Standorte missbraucht werden, um auch noch allen anderen Abfall dort loszuwerden – vom Sperrgut bis zum Sondermüll. Trotzdem haben Kommunen grds. nicht das Recht, die Umgebung der Containerstandorte mit Videokameras zu überwachen, weil sie damit auch das Verhalten der Bürger*innen erfassen, die sich ordnungsgemäß verhalten.

Die Videoüberwachung abseits gelegener und schwer einsehbarer Standorte erscheint Kommunen auf den ersten Blick Erfolg versprechend, um illegale Müllablagerungen zu verhindern. Die Regelung für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche durch öffentliche Stellen findet sich im Datenschutzgesetz NRW (§ 20 DSG NRW). Damit eine Videoüberwachung zulässig ist, muss sie einen in Absatz 1 des § 20 DSG NRW genannten Zweck verfolgen.

Eine Videoüberwachung kann etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW dienen, wenn es sich bei dem Containerstandort um ein „befriedetes Besitztum“ (im Sinne des § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch) handelt, das nicht jeder betreten darf. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein. Die Videoüberwachung kann auch den Schutz des Eigentums an den Containern selbst bezwecken (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 DSG NRW), etwa weil es zu häufigen Brandstiftungen an den Containern gekommen ist. Hier kann eine Videoüberwachung zum Schutz am Containereigentum in Betracht kommen, wenn ausreichende technische Vorkehrungen getroffen sind, die dem Schutz der unbescholtenen Nutzer*innen und Passant*innen des Containerstandorts Rechnung tragen. Dazu zählen beispielsweise ein eng auf die Container gerichteter Kamerafokus, Auswertung der Daten nur bei Zerstörungen am Container und regelhaftes und kurzfristiges Überschreiben der Daten, wenn es keine Vorkommnisse gibt. Sofern die beabsichtigte Videoüberwachung allerdings ausschließlich darauf zielt, das möglicherweise rechtswidrige Verhalten von Personen im Umfeld der Containerstandorte zu kontrollieren, ist dies durch § 20 DSG NRW nicht gedeckt. Ein Rückgriff der Kommunen auf die polizeigesetzliche Norm zur Videoüberwachung einzelner öffentlich zugänglicher Orte (§ 15a Polizeigesetz NRW) ist im Ordnungsbehördengesetz NRW (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) nicht vorgesehen und scheidet für die kommunalen Ordnungsbehörden deshalb ebenfalls aus.

Zu beachten ist: § 20 DSG NRW erlaubt eine Videoüberwachung nur, um Schaden von einem Rechtsgut abzuwenden. Eine Videoüberwachung zu Zwecken der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird dadurch nicht erfasst.

Bisweilen verweisen Kommunen auf § 20 Abs. 3 DSG NRW, um sich zu rechtfertigen. Dabei handelt es sich lediglich um eine „Zweckänderungsvorschrift“. Sie besagt, dass die erhobenen Daten (also die gemachten Aufnahmen) zwar für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten). Sie erlaubt aber keinen weiteren über Absatz 1 hinausgehenden Zweck für die Erhebung der Daten.

Eine Videoüberwachung unter dem präventiven Aspekt der Abschreckung vor illegalen Müllentsorgungen ist auch deshalb keine Lösung des Problems, weil sich die illegale Müllentsorgung dann nur an andere Orte verlagern dürfte, die nicht überwacht werden.


Fazit

Für eine Videoüberwachung von Containerstandorten, an denen es zu einer widerrechtlichen Entsorgung von Abfall kommt, gibt es regelmäßig keine rechtliche Grundlage.

Quelle: LDI NRW

Fragen Sie sich, ob Sie als Behörde oder kommunale Einrichtung bei Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt sind?

Quelle: LfDI BW

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