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01.04.2021

Videoüberwachung von Beschäftigten

Eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung von Beschäftigten ist unzulässig. Der HmbBfDI sanktioniert solche Verstöße mit dem Mittel der Geldbuße. Die Bemessung der Geldbuße bemisst sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In einem Fall wurden die besonderen Umstände der Corona-Pandemie berücksichtigt.

Ein Unternehmen betreibt mehrere Restaurants in Hamburg. In einer dieser Filialen waren sechs Videoüberwachungskameras installiert und in Betrieb. Die Kamerabilder wurden in Echtzeit aufgezeichnet und für 72 Stunden gespeichert. Als Zweck gab die Geschäftsführung die Verhinderung von Diebstählen an. Nach den Feststellungen des HmbBfDI diente die Hälfte der Kameras vor allem der Überwachung der Beschäftigten. Dies geschah in einem unzulässigen Ausmaß.

Diese drei Kameras haben während der Geschäftszeiten den vorderen Verkaufsbereich gefilmt sowie Küche und Kühllager der Filiale. Das Kühllager wurde nur teilweise aufgezeichnet. Etwaige Diebstähle hätten mit der dokumentierten Kameraeinstellung kaum aufgeklärt werden können. Festgehalten wurde lediglich, wer wann den Kühlraum betreten hat. Schon die Eignung dieser Dokumentation zur Aufklärung oder Verhinderung von Eigentumsdelikten erscheint deshalb fraglich, da aus einem Kühllager während des Betriebs ständig Waren entnommen werden müssen. Vor allem aber ist es seit der Übernahme der Filiale durch das Unternehmen zu keinerlei Warendiebstählen gekommen. Die Aufzeichnung erfolgte vielmehr präventiv. Von ihr mag eine gewisse Abschreckungswirkung ausgegangen sein. Jedoch war zu berücksichtigen, dass nicht allein das Kühllager, sondern daneben weitere Betriebsbereiche aufgezeichnet wurden, in denen sich Beschäftigte dauerhaft aufhielten. Der mit der Aufzeichnung verbundene Eingriff in die Rechte der Beschäftigten war erheblich. Dies gilt in noch stärkerem Maße für die anderen beiden Kameras, welche die Küche und den Verkaufsbereich aufzeichneten.

Hier war schlicht nicht ersichtlich, welchem legitimen Zweck die Aufzeichnung dienen soll. Gefilmt wurde der Küchenbereich, in dem sich unter gewöhnlichen Umständen ausschließlich Beschäftigte aufhalten. Diese wurden lückenlos bei ihrer täglichen Arbeit aufgezeichnet, ohne dass irgendein Anlass hierzu bestand. Weder sind seitens des Unternehmens regelmäßige Verfehlungen von Beschäftigten vorgetragen worden noch bestanden Anhaltspunkte für sonstige schutzwürdige Belange. Die Beschäftigten wurden in der Küche und im Bereich der Vorbereitung kalter Speisen dauerüberwacht, ohne sich der Videoaufzeichnung wenigstens teilweise entziehen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung von Beschäftigten unverhältnismäßig und damit unzulässig (BAG, Beschl. v. 29.6.2004 – 1 ABR 21/03, Rn. 23, BAG, Urt. v. 28.3.2019 – 8 AZR 421/17, Rn. 39). Durch die Videoüberwachung wurde in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Diese wurden einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt.

Für den HmbBfDI erschien die Verhängung eines Bußgelds deswegen unausweichlich. Allerdings war bei der Berechnung der Geldbuße nicht nur zu berücksichtigen, dass sich das Unternehmen kooperativ gezeigt hatte. Hinzu kam, dass sich durch die CoronaPandemie die Umsätze des Unternehmens fast halbiert hatten und für das Geschäftsjahr ein negatives Ergebnis erwartet wurde. Unter diesen Umständen war das Bußgeld moderat zu berechnen. Die Verhängung des Bußgeldes sollte nicht zuletzt dem Schutz der Beschäftigten dienen. Es wäre nicht in deren Interesse gewesen, ein Bußgeld zu verhängen, das für das Unternehmen das Risiko der Insolvenz mit sich gebracht hätte. Der HmbBfDI hat sich daher für ein Bußgeld in Höhe von 3.000,- Euro entschieden. Dies wurde vom Unternehmen akzeptiert.

Quelle: HmbBfDI

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