Videoüberwachung rechtmäßig ausgewertet
Wenn Nötigungsverdacht die Auswertung von Videomaterial erlaubt
Die österreichische Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 (GZ 2025-0.861.933) eine Datenschutzbeschwerde gegen ein Einzelhandelsunternehmen abgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Auswertung von Videoüberwachungsaufnahmen rechtmäßig war. Die Behörde kommt zu einem klaren Ergebnis: Die Auswertung war zulässig, weil sie vom festgelegten Verarbeitungszweck gedeckt war.
Ein Kunde tätigte im Sommer 2025 einen Einkauf in einer Filiale und wollte an der Bedienkasse mit Kreditkarte zahlen. Das Personal verweigerte dies und verwies ihn auf die Selbstbedienungskasse. Der Kunde bezahlte schließlich bar. Im anschließenden Schriftverkehr mit dem Unternehmen bezeichnete er das Verhalten des Personals ausdrücklich und wiederholt als Nötigung. Das Unternehmen wertete daraufhin die relevanten Videoaufzeichnungen aus. Da sich der Verdacht nicht bestätigte, wurden die Aufnahmen gelöscht. Der Kunde wurde nachträglich informiert.
Der Kunde erhob Datenschutzbeschwerde. Er sah in der Auswertung eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Zunächst hielt sie fest, dass die DSGVO anwendbar ist. Der Beschwerdeführer wurde eindeutig identifiziert und die Verarbeitung erfolgte automationsunterstützt (Art. 2 DS-GVO, Art. 3 DS-GVO, Art. 4 DS-GVO).
Zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung selbst stellt die Behörde fest: Eine Videoüberwachung kann auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden, wenn sie der Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände dient. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Behörde.
Entscheidend ist aber die Frage der Auswertung. Die Behörde stellt klar: Die Zulässigkeit der Auswertung wird durch den festgelegten Verarbeitungszweck bestimmt und begrenzt. Eine Auswertung ist nur dann rechtmäßig, soweit und solange sie von diesem Zweck gedeckt ist.
Im konkreten Fall stand der Verdacht einer Nötigung nach österreichischem Strafrecht im Raum. Der Schriftverkehr des Kunden war eindeutig und ließ keinen Zweifel an einer ernstgemeinten Behauptung. Von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck konnte angesichts des Gesamtbilds keine Rede sein.
Da der festgelegte Verarbeitungszweck der Videoüberwachung die Vorbeugung strafrechtlicher Tatbestände umfasste, war die Auswertung davon gedeckt. Sie war auch ohne Einwilligung des Kunden zulässig. Die Aufzeichnungen wurden nur im unbedingt erforderlichen Umfang ausgewertet und danach gelöscht.
Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Videoüberwachungsdaten dürfen ausgewertet werden, wenn ein konkreter Anlass vorliegt und dieser Anlass vom festgelegten Verarbeitungszweck gedeckt ist. Eine anlasslose oder routinemäßige Auswertung wäre hingegen nicht zulässig.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen und KMU
Wer eine Videoüberwachungsanlage betreibt, muss den Verarbeitungszweck klar und schriftlich dokumentieren. Nur was im Zweck steht, darf auch ausgewertet werden. Jede Auswertung sollte protokolliert werden, mit Angabe des Anlasses, des Zeitpunkts und der verantwortlichen Person. Das schützt im Streitfall. Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten. Die Löschung von Aufnahmen ist zu dokumentieren. Betroffene Personen sollten über erfolgte Auswertungen informiert werden, sofern keine überwiegenden Gegeninteressen bestehen.
Behörden und öffentliche Stellen
Behörden, die Videoüberwachung einsetzen, benötigen eine interne Dienstanweisung mit klarer Zweckfestlegung. Auswertungen dürfen nur durch befugte Personen und nur im konkreten Anlassfall erfolgen. Die Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist streng einzuhalten. Eine regelmäßige Überprüfung der Einträge im Verarbeitungsverzeichnis und der technisch-organisatorischen Maßnahmen ist empfehlenswert.
Quelle: Österreichische Datenschutzbehörde, Bescheid vom 28. Oktober 2025, GZ 2025-0.861.933
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