Videoüberwachung Informationspflicht Einbrecher
Datenschutzhinweise bei Videoüberwachung: Gilt die Informationspflicht auch gegenüber Einbrechern?
Eine Kamera überwacht einen Tresorraum – aber nur dann, wenn sich niemand berechtigt darin aufhält. Mitarbeitende sind informiert. Muss der Betreiber trotzdem Datenschutzhinweise bereitstellen, die auch Einbrecher erreichen könnten? Und muss dabei auch auf eine Tonaufzeichnung hingewiesen werden? Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat auf der Sitzung des GDD-ERFA-Kreises München am 20. März 2026 diese Fragen eindeutig beantwortet.
Werden personenbezogene Daten einer Person durch Videoüberwachung erhoben, hat der Verantwortliche diese Person nach Art. 13 DS-GVO zu informieren. Eine Ausnahme ist in der Regel auch dann nicht vorgesehen, wenn sich jemand unbefugt Zutritt verschafft. Der Zweck der Kamera liegt gerade in der Erfassung von Personen, die sich unerlaubt im Überwachungsbereich aufhalten. Dieser Zweck umfasst damit ausdrücklich auch unbefugte Personen als betroffene Personen im Sinne der DSGVO.
Das BayLDA verweist für die praktische Umsetzung auf die DSK-Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen. Diese enthält Muster für ein vorgelagertes und ein vollständiges Informationsblatt, das die Anforderungen aus Art. 13 DS-GVO erfüllt.
Muss auch über Tonaufzeichnungen informiert werden?
Ja. Nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO müssen Informationen in präziser, transparenter und leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden. Erfasst die Überwachungsanlage neben Bildern auch Ton, ist die betroffene Person ausdrücklich auch über diese Tonaufzeichnung zu informieren. Ein allgemeiner Hinweis auf Videoüberwachung reicht in diesem Fall nicht aus.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen und KMU
Prüfen Sie für jede Kamera in Ihrem Betrieb, ob die Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO erfüllt ist. Nutzen Sie das zweistufige Modell der DSK-Orientierungshilfe: ein knapper vorgelagerter Hinweis am Eingang des Überwachungsbereichs und ein vollständiges Informationsblatt an zugänglicher Stelle oder per QR-Code. Wenn Ihre Anlage auch Ton aufzeichnet, muss das ausdrücklich im Hinweis stehen. Führen Sie die Videoüberwachung ausserdem im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO auf und dokumentieren Sie die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO samt Interessenabwägung.
Behörden und öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen unterliegen zusätzlich den Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes. In Bayern gilt das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO gelten aber auch hier uneingeschränkt. Stimmen Sie die Beschilderung mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Datenschutzbeauftragten ab, bevor neue Überwachungsanlagen in Betrieb gehen.
Gesundheitseinrichtungen
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen setzen Videoüberwachung häufig in sensiblen Bereichen ein. Beachten Sie, dass in diesen Umgebungen besonders schutzbedürftige Personen erfasst werden können. Die Informationspflicht gilt auch hier ohne Ausnahme. Prüfen Sie ausserdem, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO erforderlich ist.
Kanzleien und Freiberufler
Auch eine einzelne Kamera am Eingang oder im Empfangsbereich einer Kanzlei löst die Informationspflicht aus. Stellen Sie sicher, dass Mandantinnen und Mandanten sowie Besucher vor Betreten des überwachten Bereichs informiert werden. Wenn Ihr System Ton aufzeichnet, weisen Sie darauf gesondert und gut sichtbar hin.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Art. 17 DS-GVO – Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
- Meldung von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO
- Nachweis der Datenlöschung – So dokumentieren Sie korrekt
- Datenschutzrisiko E-Mails – Was Unternehmen wissen müssen
- Ombudsstelle und Hinweisgebersystem für Hinweisgeber (Whistleblower)
- Datenschutz und IT-Compliance: Das Handbuch für Admins und IT-Leiter
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