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01.09.2023

Videoüberwachung in Spielhallen

In der letzten Zeit mehren sich Hinweise und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung von Spielhallen. In einem Fall sah ein ehemaliger Spielhallenmitarbeiter seine Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt, dass der Betreiber mutmaßlich länger zurückreichende Videoaufzeichnungen gegen ihn verwendete. In dem Arbeitsvertrag, den er vorlegte, fand sich ein ausdrücklicher Hinweis auf den dortigen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage. Darin wurde ihm auch strengstens untersagt, während der Arbeitszeiten an den Automaten zu spielen. Nach seiner Darstellung habe ihm die Teamleiterin eine WhatsApp-Nachricht gesendet und darin auf mehrere Tage zurückliegende Videoaufzeichnungen verwiesen, die sie gesichtet habe. Er wandte sich als Erstes schriftlich an den Arbeitgeber und trug dort seine datenschutzrechtlichen Bedenken vor.

In den für Zwecke der Mitarbeiterüberwachung genutzten Aufzeichnungen sah er eine zweckwidrige Verwendung. Er bemängelte weiter das Fehlen seiner Einwilligung in die Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Nachdem er offensichtlich keine zufriedenstellende Antwort erhielt und er nach wie vor davon ausging, dass es länger als 72 Stunden zurückliegende Aufzeichnungen geben muss, wandte er sich schließlich mit einer Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde. Eine Videoüberwachung in Spielhallen ist nicht per se datenschutzrechtswidrig. Vielmehr sind Betreibende von Spielhallen durch Vorgaben der Unfallversicherungsträger sogar verpflichtet, einzelne Spielhallenbereiche zu überwachen und das Videomaterial zu speichern. Entsprechende Vorgaben wegen des Überfallschutzes beim Umgang mit Bargeld, Wertsachen und sonstigen Zahlungsmitteln finden sich in der DGUV-Vorschrift 25 („Unfallverhütungsvorschrift Überfallprävention“ vom 1. April 2021) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Regelwerk richtet sich sowohl an Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen als auch an Spielstätten (§ 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25). Spielhallenbetreibende haben die Pflicht, bei der Annahme und Ausgabe von Bargeld in öffentlich zugänglichen Bereichen sichtbare Kameras anzubringen (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25). Damit soll erreicht werden, dass Überfälle nachhaltig zurückgehen. Verstärkt werden soll dies durch zusätzlich angebrachte Hinweisschilder im Eingangsbereich. Anders als DGUV-Regeln und -Informationen haben DGUV-Vorschriften verbindlichen Charakter. Demzufolge besteht eine gesetzliche Notwendigkeit zur Videoüberwachung, sodass diese vom Rechtsgrund der „Erforderlichkeit zur Erfüllung einer Rechtspflicht“ gedeckt ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung {DSGVO} in Verbindung mit § 15 Siebtes Sozialgesetzbuch {SGB VII} in Verbindung mit § 7 DGUV-Vorschrift 25). Auf eine (zusätzliche) Einwilligung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Gäste kommt es damit im Ergebnis nicht an. Die Unfallverhütungsvorschriften bedeuten jedoch keinen Freibrief für Spielhallenbetreibende. Vielmehr stellen die Unfallversicherungsträger unter Nummer 2.5 der DGUV-Regel 115-004 unmissverständlich klar, dass die Videoüberwachung auf das notwendige Minimum zu beschränken ist und nur der Aktionsraum einer Täterin bzw. eines Täters überwacht werden darf.

Im Besonderen zählen hierzu die Ein- und Ausgänge sowie die Bereiche mit Geldübergabe (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Nicht benötigte Aufnahmen sind außerdem unverzüglich zu löschen (§ 7 Abs. 2 DGUV-Regel 25, Grundsatz der Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Außerdem treffen die Betreiberin bzw. den Betreiber sämtliche weiteren datenschutzrechtlichen Verantwortlichenpflichten (namentlich die Hinweispflicht nach Art. 13 DSGVO). Doch zurück zur konkreten Datenschutzbeschwerde. Nachdem sich der Chatverlauf durchaus im Sinne des nunmehr arbeitslosen Mitarbeiters interpretieren ließ, wandte sich die Datenschutzaufsicht mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen an den Spielhallenbetreiber. Erwartungsgemäß stritt dieser die zweckwidrige Verwendung zur Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und letzten Endes auch den vermuteten Zugriff auf die Videoaufzeichnungen für diese Zwecke ab. Außerdem wies er glaubhaft nach, dass er die Aufzeichnungen nach 72 Stunden löscht. Schließlich konnte die Datenschutzbehörde keinen Anhaltspunkt für eine unzulässige Videoüberwachung der Spielhallenräumlichkeiten, insbesondere des (ehemaligen) Mitarbeiters, finden. Jedoch gab sich der Petent mit der abschlägigen Mitteilung nicht zufrieden, sondern reichte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ein mit dem Ziel, seiner „Beschwerde stattzugeben“. Als er vom Gericht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten aufgefordert wurde, wurde ihm erstmals bewusst, dass ein Gerichtsverfahren – im Gegensatz zu einer Beschwerdeeinreichung bei einer Behörde – nicht kostenfrei ist. Er nahm daraufhin die Klage umgehend zurück. Im Übrigen wäre dieser inhaltlich auch wenig Erfolg beschieden gewesen, da die Aufsichtsbehörde sowohl hinsichtlich des „Ob“ eines Tätigwerdens als auch der zu wählenden Maßnahmen einen Ermessensspielraum hat (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach,vom 7. Dezember 2020, Az. AN 14 K 18.02503). Da der Behörde eine schriftliche Stellungnahme des verantwortlichen Spielhalleninhabers vorlag, die in Widerspruch zu den Darstellungen des vormaligen Mitarbeiters stand, sah die Beörde keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, zumal die in Rede stehenden Aufzeichnungen zwischenzeitlich längst gelöscht waren. Offensichtlich wurde dem Beschwerdeführer im Verlauf der konfrontativen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber bewusst, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen mutmaßlicher Pflichtenverstöße unmittelbar bevorstand. Denn schließlich hatte er diesem gegenüber sogar schriftlich eingestanden, dass er der Versuchung nicht widerstehen konnte, selbst an den Automaten zu spielen. Was den Beschwerdeführer jedoch tatsächlich dazu veranlasst hatte, den befristeten Arbeitsvertrag kurz vor Beschwerdeeinreichung zu kündigen, bleibt letztlich sein Geheimnis.

Was ist zu beachten? In Spielhallen und -stätten ist der Einsatz von Videokameras in einzelnen Bereichen von dem Unfallversicherungsträger vorgegeben. Aus Gründen des Überfallschutzes dürfen die Ein- und Ausgänge sowie die Bereiche mit Geldübergabe überwacht werden. Ansonsten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Am Eingang sind die Besucher auf die Videoüberwachung hinzuweisen (Art. 13 DSGVO).

Quelle: SDTB

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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