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23.07.2021

Videoüberwachung in Spielbanken

Das im Grundgesetz verbriefte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet als eines seiner Wesenskerne, dass sich Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich beobachtungsfrei bewegen können. Dies gilt umso mehr für die Bereiche, in denen sie sich im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung etwa zur Entspannung aufhalten. Dieses Grundrecht kann allerdings beschränkt werden, zum Beispiel für die Besucher von Spielbanken. Die gesetzlichen Vorgaben sehen eine ausgedehnte Videoüberwachung vor, von der auch die Beschäftigten der Spielbanken umfasst sind. Dabei kommt es in der praktischen Umsetzung immer wieder zu datenschutzrechtlichen Herausforderungen.

Gemäß § 10 c des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) muss der Zulassungsinhaber in Spielbanken zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel die folgenden Bereiche videoüberwachen:

  • Eingänge,
  • Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die
    Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie
  • die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Automaten.

Die Fachaufsicht über den Zulassungsinhaber und die von ihm betrieblichen öffentlichen Spielbanken übt gemäß § 10 NSpielbG das Niedersächsische Finanzministerium (MF) aus. Auch die Videoüberwachung in Spielbanken ist Bestandteil der Zulassungsprüfung durch die Fachaufsicht. Nach § 10 c Absatz 1 Satz 2 NSpielG können der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung vom Fachministerium in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Betreiberinnen und Betreiber der Spielbanken die Videoüberwachung entsprechend der Vorgaben des MF umsetzen müssen, wenn sie die Konzession nicht verlieren wollen.

Aufsichtsrechtliches Dilemma

Gleichzeitig ist gemäß § 10 d NSpielbG der Zulassungsinhaber Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten und somit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Damit ist er auch Adressat etwaiger Aufsichtsmaßnahmen meiner Behörde. Der Betreiber oder die Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage in Spielbanken unterliegt somit in der Konsequenz der Fachaufsicht durch das MF und in datenschutzrechtlicher Hinsicht der Aufsicht durch meine Behörde.

Diese Konstellation ist in der Praxis für den Zulassungsinhaber immer dann problematisch, wenn die Fachaufsicht und die Datenschutzbehörde zur konkreten Ausgestaltung der Videoüberwachung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Treffe die Datenschutzaufsicht eine Anweisung oder eine Beschränkung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die der Ansicht des MF widerspricht, ist diese unter Umständen nicht umsetzbar. Denn um ihre Zulassung zu behalten, sind Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, die Vorgaben der Fachaufsichtsbehörde umzusetzen. In der Regel konnte sich mit der Fachaufsicht auf eine übereinstimmende Sicht verständigt werden. Einzig hinsichtlich einzelner (weniger) Kameraeinstellungen war dies bisher nicht möglich.

Hierzu ein Beispiel: Es lag die Beschwerde eines Betriebsrates zur Videoüberwachung einer Spielbank vor, wonach auch Beschäftigte außerhalb der Spieltische in die Überwachung einbezogen würden, beispielsweise durch die Überwachung der Personaleingänge und im Rezeptionsbereich. Die Datenschutzaufsicht leitete daraufhin ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren ein. Die dabei beanstandeten Kameraeinstellungen wurden der Fachaufsicht weitergeleitet. Zunächst wurden alle erbetenen Änderungen vorgenommen. Vor Abschluss des Verfahrens wurde darum gebeten, die Erkenntnisse aus diesem Verfahren auch in den anderen Niederlassungen umzusetzen und der Datenschutzbehörde  die vollständige Dokumentation zu übersenden.

Hierbei musste sie feststellen, dass die Überwachung verschiedener Bereiche erneut Anlass für Beanstandungen gab. Diese wurden wiederum dem MF zugeleitet, mit der Bitte, den von mir geforderten Änderungswünschen zu entsprechen. Dieses Mal wurden einige der genannten Punkte von der Fachaufsicht abgelehnt. Zur Begründung teilte das Finanzministerium mit, dass die fraglichen Erfassungsbereiche einzelner Kameras für einen effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren erforderlich und von § 10 c SpielbG gedeckt seien.

In Fällen, in denen das Finanzministerium gegenüber den Spielbanken aufgrund der Videoüberwachung die Untersagung des Spielbetriebs in Aussicht gestellt hat, suche die Datenschutzaufsicht zur Klärung direkt den Kontakt mit dem Ministerium.

Lösung: Änderung der bestehenden Regelungen

Eine Lösung des Problems könnte durch eine Novellierung der Niedersächsischen Spielordnung (NSpielO) erreicht werden. Voraussetzung wäre, dass in der NSpielO detailliert festgelegt wird, welche Bereiche von der Videoüberwachung erfasst werden dürfen. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die festgelegten Erfassungsbereiche nicht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit widersprechen. So wurde zu einem im Berichtszeitraum übersandten Referentenentwurf zur Änderung der NSpielO darauf hingewiesen, dass eine Videoüberwachung nicht für alle der dort genannten Bereiche zur Zweckerreichung notwendig ist.

Alternativ wäre es möglich, das NSpielbG so zu ändern, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich beim MF liegt. Der Betreiber oder die Betreiberin wäre dann als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO zu betrachten. Die Datenschutzaufsicht würde sich dann zuvorderst an das MF als Verantwortlichen wenden.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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