Bereits 2016 wurde damit begonnen, die Videobeobachtung in niedersächsischen Fußballstadien umfassend zu prüfen. Kontrolliert wurden und werden Vereine, die in der Bundesliga, der 2. Bundesliga oder der 3. Liga spielen. Von ihnen verlangen die Richtlinien des Deutschen Fußballbundes (DFB) eine Videoüberwachung in den Stadien. Andernfalls drohen Konventionalstrafen. In Niedersachsen haben alle Vereine, die in den genannten Ligen spielen, eine Videoüberwachung eingerichtet.
Die Videoüberwachung wird in allen Stadien während der Fußballspiele und anderer (Groß-)Veranstaltungen genutzt, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Zudem wird teilweise auch außerhalb des Spielbetriebs und Veranstaltungen die Überwachung fortgesetzt, um das Hausrecht wahrnehmen zu können. Die Beobachtung findet grundsätzlich durch die Polizei statt, die ihr Vorgehen auf den § 32 Absatz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) stützt. Außerhalb der Spielzeiten oder von Veranstaltungen können die Vereine ihre Stadien auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) überwachen.
Ein Verein mauert – und wird kontrolliert
Ein Verein wurde erstmals 2016 und anschließend mehrfach von der Datenschutzaufsicht beraten und gebeten, mit der Polizei Verträge zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Videobeobachtung abzuschließen. Da der Verein keine weiteren Bemühungen erkennen ließ, führte die Behörde im Herbst 2019 eine unangekündigte Prüfung der Videobeobachtung an einem Spieltag durch.
Im Rahmen dieser Kontrolle wurden unrechtmäßige Verarbeitungen festgestellt. So wurden anlasslose Videoaufnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen (statt zulässigen 72 Stunden) gespeichert. Auch war der Zugang zu den Servern, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, nicht nachvollziehbar und aus unserer Sicht unkontrolliert. Zudem nutzte der Verein im Spielbetrieb die Videobeobachtung auch für seine eigenen Sicherheitskräfte. Dies war jedoch für die vorgegebenen Zwecke nicht in allen Fällen geeignet und auch nicht erforderlich. Auf Drängen der Behörde begann der Verein sofort mit einer Nachbesserung. Mittlerweile sind die wesentlichen Mängel behoben. Der Abschluss dieser Prüfung ist zeitnah zu erwarten.
Wie ist die Situation in anderen Stadien?
Bisherige Prüfungen in anderen Stadien haben gezeigt, dass die Videobeobachtung dort nur während des Spielbetriebs oder anderer Veranstaltungen in alleiniger Verantwortung der Polizei durchgeführt wird. Damit wird ein datenschutzgerechtes Vorgehen einfacher ermöglicht. Entsprechende Verträge zwischen dem Betreiber und der Polizei lagen vor. An diese halten sich nach meiner Erkenntnis alle Beteiligten. In den anderen geprüften Stadien sind zudem keine technisch-organisatorischen Mängel zur Speicherdauer und zu den Servern festgestellt worden.
Quelle: LfD Niedersachsen
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks