Videoüberwachung in einer Shisha-Bar
Gastronomen, die in ihren Räumlichkeiten Beschäftigte und Gäste in einer rechtswidrigen Weise videoüberwachen, müssen mit einer Beschränkungsanordnung und der Festsetzung eines Zwangsgelds rechnen.
Durch eine Beschwerde wurde der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) auf die Videoüberwachung einer Shisha-Bar aufmerksam. In den Räumen und im Außenbereich der Bar waren 17 Kameras installiert. Dies führte zu einer nahezu lückenlosen Videoüberwachung des gesamten Betriebs. Auch die Sitzbereiche für Gäste wurden umfassend überwacht.
Eine Videoüberwachung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht. Eine solche Gefährdungslage konnte der Geschäftsführer nicht belegen, er hatte dies auch gar nicht behauptet. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergaben sich keine hinreichenden Gründe, die einen Betrieb der Videoüberwachungsanlage während der Geschäftszeiten rechtfertigen konnten. Bei allen vorgebrachten Argumenten für die Durchführung der Videoüberwachung handelte es sich um typische Gefahren beim Betrieb einer Bar. Genügte dies für die vorgefundene, umfassende Videoüberwachung, so gäbe es in der ganzen Europäischen Union kaum noch unüberwachte gastronomische Betriebe.
Das Verhältnis muss nach dem gesamten Konzept des europäischen Datenschutzrechts aber gerade umgekehrt sein: Die Videoüberwachung ist der zu rechtfertigende Ausnahmefall. Für das Eintreten dieses Ausnahmefalls bedarf es entweder eines abstrakt besonders gefährdeten Betriebs (zum Beispiel Juwelier oder Tankstelle) oder eines konkret durch Straftaten besonders betroffenen Betriebs. Beides war vorliegend nicht gegeben. Es handelte sich mit Blick auf die geschilderten Vorfälle und Probleme mit den Beschäftigten und Gästen um eine ganz gewöhnliche Bar.
Der HmbBfDI teilte dem Geschäftsführer daher mit, dass die Videoüberwachung der Shisha-Bar während der Geschäftszeiten unzulässig sei und bat um Mitteilung, ob die Videoüberwachung datenschutzkonform auf die Zeit beschränkt werde, zu der die Bar geschlossen sei oder weiterhin ein durchgehender Betrieb beabsichtigt sei. Eine Rückmeldung des Geschäftsführers zu dieser Frage blieb aus. Er äußerte sich auch nicht zu der Anhörung des HmbBfDI, die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, durchzuführen ist.
Aufgrund dieses unkooperativen Verhaltens hat der HmbBfDI von seiner Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Gebrauch gemacht und das Unternehmen angewiesen, während der Geschäftszeiten der Bar keine personenbezogenen Daten der Gäste und Beschäftigten durch Videoüberwachung der Räume der Bar und dem dazugehörenden Außenbereich zu verarbeiten. Das Unternehmen wurde ferner aufgefordert, die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids umzusetzen und die Umsetzung gegenüber dem HmbBfDI nachzuweisen. Das Unternehmen hat die Anweisung des HmbBfDI ignoriert und den Nachweis nicht erbracht. Es hat auch keine Klage gegen die Anweisung vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder auf andere Weise versucht, Kontakt mit dem HmbBfDI aufzunehmen. Zur Durchsetzung der Anweisung hat der HmbBfDI schließlich ein Zwangsgeld im mittleren vierstelligen Bereich festgesetzt.
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