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15.03.2020

Videoüberwachung in einer KITA

Videoüberwachung in einer Kindertagesstätte

Aus dem Tätigkeitsbericht des des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz.

Aufgrund einer Beschwerde sind wir an eine Kindertagesstätte herangetreten, die in ihren Räumlichkeiten mehrere Videoüberwachungskameras installiert hat.

Bei unserer Kontrolle der Einrichtung stellten wir fest, dass sämtliche Gruppenräume, in denen sich die Kinder und ihre Betreuerinnen regelmäßig aufhalten, mit Überwachungskameras ausgestattet sind. Die Leitung räumte ein, nur selten selbst vor Ort zu sein, da sich ihr Büro in einer weiteren Kindertagesstätte befinde, die sie ebenfalls leite. An der Aussage der Leitung, sie würde die Überwachung nur außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte zur Abschreckung von Einbrechern vornehmen, hatten wir erhebliche Zweifel.

Unsere Zweifel beruhten auf mehreren Umständen. So fanden sich 207 VII. 25. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2014/2015 – HmbBfDI im Außenbereich der Kindertagesstätte kaum sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung, was mit Blick auf die behauptete abschreckende Wirkung der Videoüberwachung nicht nachvollziehbar war. Auch die mangelnde Qualität der Überwachungsbilder bei Dunkelheit und widersprüchliche Angaben zum Remote-Zugriff bestärkten unsere Zweifel an der Aussage, die Videoüberwachung diene nur zur Abschreckung potentieller Einbrecher und zur Erlangung von Beweismitteln im Falle von Einbrüchen. Schließlich sprach auch der Versuch, von den Mitarbeiterinnen Einverständniserklärungen in eine Videoüberwachung einzuholen, für einen anderen Überwachungszweck, da solche Einverständniserklärungen für eine außerhalb der Öffnungszeiten stattfindende Videoüberwachung gar nicht notwendig gewesen wären. Die Ausgestaltung der Videoüberwachung legte vielmehr den Schluss nahe, dass sich die Leitung während ihrer Abwesenheit per Remote-Zugriff die Möglichkeit eröffnen wollte, „nach dem Rechten zu sehen“. Da wir der Leitung einen Betrieb der Videoüberwachungsanlage während der Geschäftszeiten nicht nachweisen konnten, mussten wir es bei der Darlegung der Rechtslage belassen und auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen verzichten. Wir haben der Leitung der Kindertagesstätte daher mitgeteilt, dass eine Überwachung (Live-Beobachtung am Monitor) und/oder Speicherung der Aufnahmen während der Öffnungszeiten – insbesondere mit Blick auf die damit einhergehende Überwachung der Mitarbeiterinnen – nach § 32 BDSG nicht zulässig ist. Das Beschäftigteninteresse, von einer derartigen Dauerüberwachung verschont zu bleiben, überwiegt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber mit der Überwachung nur befürchteten Verfehlungen seiner Beschäftigten präventiv begegnen will, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen oder er „einfach nur mal nach dem Rechten sehen will“.

Wir haben weiterhin mitgeteilt, dass wir bei zukünftigen Hinweisen, die auf einen Einsatz der Videoüberwachungsanlage zu Zwecken der Beschäftigtenkontrolle schließen lassen, nicht zögern werden, ein Bußgeld zu verhängen.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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