Wo sich Menschen zur Freizeitgestaltung bzw. zum Verzehr von Speisen und Getränken aufhalten, darf während der Öffnungszeiten in der Regel keine Videoüberwachung stattfinden.
Bei der Datenschutzaufsicht sind vermehrt Beschwerden über Videoüberwachung in Gastronomiebetrieben (sowohl Innen- als auch Außengastronomie) eingegangen. Betroffen waren Döner-Läden, Eisdielen, Schwimmbadgastronomie sowie eine Reihe von Speisegaststätten. In mehreren Fällen wurde die Beseitigung der Kameras erfolgreich angeordnet. Die Kameras wurden abgebaut.
Der Arbeitskreis Wirtschaft der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (ehemalige Bezeichnung: Düsseldorfer Kreis) führte bereits in seiner Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ vom 19.02.2014 unter Ziff. 3.2 den gemeinsamen Standpunkt der Aufsichtsbehörden zur Überwachung in Gastronomiebetrieben aus:
„Die Videoüberwachung des Gastraumes einer Gaststätte ist nach § 6b BDSG (a.F.) im Regelfall datenschutzrechtlich unzulässig. Jedenfalls die mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Gastronomiebereiche sind Kundenbereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen und damit nicht mit Videokameras überwacht werden dürfen.
Das dem Freizeitbereich zuzurechnende Verhalten als Gast einer Gaststätte geht mit einem besonders hohen Schutzbedarf des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einher. Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt der Gaststättenbesucher und greift damit besonders intensiv in das Persönlichkeitsrecht des Gastes ein. Das schutzwürdige Interesse des Besuchers überwiegt im Normalfall das berechtigte Interesse des Gastronomieinhabers an einer Überwachung, weshalb sich dessen Interesse nur in seltenen Ausnahmefällen durchsetzen kann.“
Daran hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert, maßgeblich ist jetzt Art. 6 Abs. 1, lit. f) DSGVO. Betreiber von Gastronomiebetrieben sollten daher entsprechende Vorhaben streng an der Orientierungshilfe messen. In der Regel ist eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich unzulässig.
Quelle: HBDI
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