Videoüberwachung im kommerziellen Bereich
Im kommerziellen Zusammenhang wurde im Berichtszeitraum gegenüber einem Gastronomiebetrieb ein Bußgeld in Höhe von knapp 10.000 € verhängt. Dem Verfahren lag dabei zugrunde, dass mit einer in Relation zur Betriebsfläche beträchtlichen Anzahl an Kameras während der Öffnungszeiten verordnungswidrig Gast- und Mitarbeiterbereiche sowie das Umfeld des Betriebs überwacht wurden. Derartige exzessive Kameraeinsätze und das Fehlen dokumentierter, eindeutiger Überwachungszwecke stellen dabei im Zusammenhang mit Beschwerden zu Überwachungsmaßnahmen in der Gastronomie keine Ausnahme dar.
Im Hinblick auf Videoüberwachungsmaßnahmen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes stellen Einwilligungserklärungen nach § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der betroffenen Mitarbeiter aus Sicht der Arbeitgeber häufig noch den Goldstandard dar. Soweit für eine Überwachungsmaßnahme präventive und repressive Zwecke im Hinblick auf vermeintlich durch Mitarbeiter begangene Schadenshandlungen angeführt werden, sind allerdings zumeist Zweifel an der Freiwilligkeit der individuellen Einwilligungserklärungen durchgreifend. Diese stellen daher regelmäßig keine belastbare Legitimationsgrundlage für eine kameragestützte Verarbeitung von Beschäftigtendaten dar. Wird ein Kameraeinsatz mit stattgefundenen oder drohenden Straftaten oder Pflichtverletzungen der Mitarbeiter begründet und auf § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG gestützt, bedingt dies die Substantiierung einer dahingehenden Gefährdungslage und eine Beschränkung der Überwachung auf das räumlich oder zeitlich erforderliche Maß. Demgegenüber sind in der Prüfpraxis nach wie vor häufig beliebig ausgedehnte Überwachungsmaßnahmen ohne verbindliche Festlegung von Einsatzzwecken anzutreffen.
Quelle: LfDI Saarland
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