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15.02.2021

Videoüberwachung in Bus und Bahn

Der Verkehrsbetrieb ÜSTRA wurde von der Datenschutzaufsichtsbehörde per Anordnungsbescheid aufgefordert, die Videoüberwachung in Bussen und Stadtbahnen einzustellen. Im Klageverfahren sahen das Verwaltungsgericht Hannover und in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Videoüberwachung als zulässig an. Das OVG ließ eine Revision nicht zu, wogegen die Datenschutzaufsicht Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt hat. Diese wurde jedoch zurückgewiesen.

Zunächst ist bemerkenswert, dass es sich nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG bei den Bescheiden der Datenschutzaufsichtsbehörde regelmäßig um keine sogenannten Dauer-Verwaltungsakte handelt. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung muss also allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt werden.

Das OVG Lüneburg hatte dies noch anders bewertet und war von einem Dauer-Verwaltungsakt ausgegangen, für den die aktuelle (neue) Rechtslage maßgeblich gewesen wäre. Die Entscheidung des BVerwG hat daher zur Folge, dass für den Bescheid eine andere Rechtsgrundlage zugrunde zu legen ist als diejenige, welche die Vorinstanz als einschlägig betrachtet hatte.

Leider konnte diese höchstrichterliche Rechtsansicht noch nicht bei der Entscheidung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt werden. Das BVerwG hatte sich in einem anderen Verfahren erst am 27. März 2019 und damit nach Einlegung der Beschwerde entsprechend geäußert.

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Auf Grundlage der Entscheidung des OVG hatte die Datenschutzaufsicht Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen auf die Nichtanwendbarkeit des zu diesem Zeitpunkt neu in Kraft getretenen § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als Rechtsgrundlage gestützt. Dieser entsprach inhaltlich der Vorgängerregelung, welche das OVG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte.

Denn § 4 BDSG ist nach mehrheitlicher Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden als nicht europarechtskonform einzustufen, soweit der nicht-öffentliche Bereich betroffen ist. Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält eine abschließende Regelung zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen. Bestätigt wurde diese Einschätzung von der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG, die mangels Öffnungsklausel in der DSGVO für den nationalen Gesetzgeber für private Stellen keinen Raum für eine Anwendung des § 4 BDSG sieht.

Dementsprechend wäre hier eine Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit der angewendeten Vorschrift mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben an den Europäischen Gerichtshof geboten gewesen. Eine solche Vorlage ist durch das OVG Lüneburg jedoch nicht erfolgt. Dies hat die Behörde in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als wesentlichen Aspekt hervorgehoben.

Beschluss des BVerwG

In Anwendung seiner aktuellen Rechtsprechung, wonach für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf § 6b des BDSG alter Fassung abzustellen ist, wies das BVerwG die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurück. Das BVerwG vertrat die Auffassung, dass ein Interesse an einer datenschutzrechtlichen Beurteilung der Videoüberwachung nach der alten Rechtslage aufgrund der mittlerweile wirksam gewordenen DSGVO nicht vorläge.

Das BVerwG hat dabei jedoch explizit klargestellt, dass mit der Entscheidung keinerlei Aussage über die Rechtmäßigkeit eines etwaigen Bescheides unter Anwendung der neuen Rechtslage nach der DSGVO getroffen werde. Hierzu wäre eine weitere eigenständige Prüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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