Videoüberwachung in Bars und Restaurants
Im Jahr 2023 meldeten die Polizei, die Datenschutzbehörde und andere Behörden viele datenschutzrechtliche Verstöße beim Einsatz von Videokameras in Gaststätten und Bars. Auffällig werden diese Verstöße häufig im Rahmen von Gewerbe- und Gaststättenkontrollen.
Viele Gastronomen installieren Videokameras in ihren Betrieben, aber auch im Hinterhof oder Eingangsbereich, meist um bei Einbrüchen oder Vandalismus Beweise zu sichern. Häufig ist die Überwachung an den vorgesehenen Stellen nicht zulässig, oder Wirte haben dabei nicht alle Vorgaben berücksichtigt, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.
Die Vielzahl an gemeldeten Fällen aus ganz Niedersachsen stellt die Datenschutzbehörde vor eine große Herausforderung – zumal nicht bloß tatsächliche, sondern auch viele vermeintliche Datenschutzverstöße übermittelt werden, deren Prüfung ebenfalls Zeit kostet. Die Behörde priorisiert deshalb im Bereich der Videoüberwachung durch Unternehmen, in welchen Fällen wir intensiv vorgehen. So beendet die Datenschutzbehörde das Verwaltungsverfahren seit Dezember 2023 vermehrt ohne detaillierte Untersuchung, sondern weist in einem ersten Schritt lediglich die Verantwortlichen auf einen möglichen Datenschutzverstoß hin.
Das wird jedoch nur bei Fällen gemacht, bei denen aufgrund der ursprünglichen Mitteilungen, Beschwerden oder Meldungen von einem allenfalls geringen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auszugehen ist. Ähnlich wird bereits regelmäßig bei Videoüberwachung durch Privatpersonen vorgegangen.
Dadurch entsteht mehr Zeit, um tiefgehende Grundrechtseingriffe im Bereich der Videoüberwachung zeitnah und umfassend zu untersuchen. Dieses sind etwa Fälle von anlasslosen Videoüberwachungen von Beschäftigen in Produktions- oder Pausenbereichen oder wenn Kinder beispielsweise auf Spielgeräten in Einkaufszentren betroffen sind.
Hinweiserteilung bei Videoüberwachung in Bars und Gaststätten
Darüber hinaus sieht die Behörde vorerst nur einen Hinweis vor, wenn „unbeteiligte“ Dritte wie etwa die Polizei nach straf- oder gewerberechtlichen Durchsuchungen die Datenschutzverstöße melden. Denn in diesen Fällen beenden die Betreiber regelmäßig nach entsprechender polizeilicher oder behördlicher Aufforderung die Videoüberwachung, sodass sich der datenschutzrechtlich relevante Grundrechtseingriff nicht weiter fortsetzt.
Situation bei anderen Aufsichtsbehörden
Wie ein Austausch der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Arbeitskreises Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz ergab, sehen sich die anderen Aufsichtsbehörden in ähnlicher Weise wie wir der Herausforderung gegenüber, extrem hohe Fallzahlen im Bereich der Videoüberwachung zu bewältigen. Auch dort reagieren die Kolleginnen und Kollegen vermehrt mit Hinweisschreiben, um die Verwaltungsverfahren zu beenden – und arbeiten verstärkt mit präventiven Maßnahmen, etwa in Form der Veröffentlichung von Informationsmaterialien.
Ausblick
Bei Besonderheiten im Einzelfall oder im Fall von Wiederholungen wird selbstverständlich weiterhin der gemeldete Sachverhalt vollumfänglich überprüft. Bei einem entsprechend auffälligen Ergebnis, der Feststellung eines Datenschutzverstoßes, erfolgen ordnungsbehördliche Abhilfemaßnahmen, um den Verstoß abzustellen.
Quelle: LfD Niedersachsen
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